Ein Wertgutachten über einen privaten Gebrauchtwagen-Kauf gilt dann nicht als Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf ausdrücklichen Wunsch erstellt und vorgelegt wurde, urteilte das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Streitfall wollte der Kläger nach einem Oldtimerkauf Schadensersatzansprüche geltend machen. Er hatte im Vorfeld die Erstellung eines Wertgutachtens durch einen Fachmann eingefordert und etwa ein Jahr später festgestellt, dass der Zustand des Wagens sehr viel schlechter war, als aus dem Dokument hervorging. Daraufhin verklagte er sowohl den Verkäufer als auch den Gutachter. Ohne Erfolg: Das Gericht folgte der Ansicht des Klägers nicht, wonach der Beklagte durch die Vorlage des Wertgutachtens ein Garantieversprechen eingegangen war. Anders sei der Fall gelagert, wenn der Verkäufer das Fahrzeug von vornherein mit einem Bewertungsgutachten im Internet geworben hätte, hieß es in der Urteilsbegründung. Auch den Gutachter treffe keine Schuld. Einerseits handele es sich beim geforderten Wertgutachten um eine Wertbestimmung und nicht um eine verbindliche Zustandsbeschreibung. Weiter seien sowohl Zustand als auch Wert des Fahrzeugs bei der Erstellung zutreffend gewesen, argumentierte der Beklagte. Die Zustandsverschlechterung nach dem Kauf beruhe demnach auf der natürlichen Alterung. (msh)
Urteil: Gefordertes Gutachten nicht verbindlich
Verlangt der Käufer bei einem privaten GW-Handel ein Wertgutachten, lassen sich daraus keine Garantieansprüche ableiten. Der Käufer hatte beim Oldtimerkauf eine Bewertung eingefordert und später den abweichenden Zustand beklagt. Das Gericht lehnte die Klage ab.