Führt ein Handwerker seine Arbeit zwar nach den anerkannten Regeln der Technik aus, aber nicht mit dem gewünschten Ergebnis, kann sie mangelhaft sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm im September 2012 entschieden (OLG-Urteil: I-17 U 170/11). Im Streitfall ging es allerdings nicht um Arbeiten an einem Fahrzeug, sondern um Wasserinstallationen an einem Neubau.
Die hierfür verwendeten Messingverbundstücke für die Kunststoffrohre korrodierten infolge der hohen Chlorid-Belastung des Trinkwassers. Mehrere Wasserschäden waren die Folge. Zwar konnte der beklagte Installateur auf einen Prüfbericht des Wasserwerks verweisen, der einen unkritischen Chloridgehalt auswies, doch war dies für die Richter unerheblich, "denn geschuldet ist der vertraglich vereinbarte Erfolg", wie es in der Urteilsbegründung heißt. Die Erfolgshaftung sei Kennzeichen des Werkvertragrechts.
"Trifft der Werkunternehmer eine – sei es auch fundierte und auf jahrelanger Erfahrung basierende – Prognose über die zu erwartende Beschaffenheit des Trinkwassers, hat er trotz allem dafür einzustehen, wenn sich die Prognose nachträglich als falsch erweist", so das Urteil weiter. Zwar habe der Bundesgerichtshof in anderen Fällen einen Mangel und eine Haftung des Unternehmers bei äußeren Einflüssen verneint (z.B. Az.: V ZR 271/94), doch finde die Rechtsprechung im konkreten Fall keine Anwendung, weil die Sachlage eine andere sei. (ng)