Der Betreiber einer Autowaschanlage haftet nicht für Schäden, die ein Kunde dadurch erleidet, dass er beim Durchschreiten des Waschbogens auf Waschmittelresten ausrutscht und sich verletzt. Das hat das Landgericht Bielefeld kürzlich entschieden (Az.: 22 S 341/07), berichtete der Anwalt-Suchservice. In dem Streitfall fuhr ein Mann mit seinem Pkw durch das Einfahrttor in die Waschhalle und stellte ihn vor dem Waschbogen ab. Dann stieg er aus und ging quer durch die Halle zum vorderen Ausfahrttor, um den Weg zum Verkaufsraum abzukürzen, in dem er die Waschkarte kaufen wollte. Dabei rutschte er im Bereich des Waschbogens wegen eines glitschigen Films aus Waschmittelrückständen und Feuchtigkeit am Boden aus und verletzte sich am linken Sprunggelenk. Daraufhin verklagte der Kunde den Waschanlagenbetreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dass der Kunde die Abkürzung durch die Halle nahm, lastete ihm das Gericht als "schwerwiegendes Verschulden" an, das eine Haftung des Anlagenbetreibers ausschließe. Daher sei die Frage, ob der Betreiber überhaupt seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, in diesem Fall zweitrangig. Doch auch in einem anders gelagerten Fall wäre der Anlagenbetreiber vermutlich im Recht gewesen: Der Nutzer einer Waschanlage müsse sich grundsätzlich darüber im Klaren sein und darauf einstellen, dass der Boden in der Halle durch Wasser und Waschmittel rutschig sei, heißt es in dem Urteil. (ng)
Urteil: Betreiber haftet nicht für Sturz in Waschanlage

Nutzer einer Waschanlage müssen sich grundsätzlich darauf einstellen, dass der Boden in der Waschhalle durch Wasser und Waschmittel rutschig ist. Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden.