Kann ein Unfallgeschädigter entgegen der Einschätzung des Sachverständigen eine fachgerechte Reparatur am Fahrzeug durchführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann er Ersatz des Rechnungsbetrags verlangen. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts hat er aber nicht. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH-Az.: VI ZR 231/09). Der Streitfall: Nach dem Unfall hatte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug unter der Verwendung von Gebrauchtteilen für 2.140 Euro brutto reparieren lassen. Zuvor hatte der Gutachter Reparaturkosten i.H.v. 3.746 Euro prognostiziert, was den von ihm veranschlagten Wiederbeschaffungswert von 2.200 Euro deutlich überstieg. Die tatsächlich angefallenen Kosten erhielt der Kläger (neben weiteren Nebenkosten und Nutzungsausfallentschädigung) von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt. Er machte vor Gericht aber nun auch noch die fiktiven Kosten bis zur 130-Prozent-Grenze geltend. Ohne Erfolg: Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, können laut BGH nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Dies sei ständige Rechtsprechung des Senats. Entgegen der Auffassung des Klägers sei "nicht die generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zur 130-Prozent-Grenze eröffnet", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)
Unfallreparatur: 130-Prozent-Grenze gilt nicht immer
Lässt ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug günstiger reparieren als zuvor vom Sachverständigen prognostiziert, wird er dafür nicht belohnt. Anspruch hat er nur auf die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, stellte der BGH erneut klar.