Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf den Verkäufer auch bei wiederholt auftretenden Mängeln nicht einfach zur Kasse bitten. Vielmehr muss er ihm bei verschiedenen Mängeln jeweils die Möglichkeit geben, diesen selbst zu beseitigen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg (Az.: 4 U 295/05) hervor, über das die "Monatsschrift für Deutsches Recht" berichtet hat. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Fahrzeugkäufers gegen einen Kfz-Händler ab. Nachdem sich an dem Gebrauchtwagen häufiger Mängel gezeigt hatten, verlangte der Kläger zumindest eine Teilrückzahlung des Kaufpreises. Es sei ihm nicht zumutbar, jedes Mal die Werkstatt aufzusuchen. Das OLG sah dies allerdings anders. Zwar habe die Rechtsprechung bei Montagsautos entschieden, dass der Käufer bei gehäuft auftretenden Mängeln keine Nachbesserung mehr vornehmen lassen müsse, sondern den Wagen zurückgeben könne. Auf Gebrauchtwagen seien diese Grundsätze jedoch nicht ohne weiteres anwendbar. Im Regelfall geht das Gericht davon aus, dass dem Käufer zwei Reparaturversuche zumutbar sind. Das OLG Bamberg sieht im konkreten Fall die Grenze der Zumutbarkeit eines zweiten Nachbesserungsversuchs nicht schon deshalb erreicht, weil vor dem Auftreten der Mängel bereits mehrere Werkstattaufenthalte stattfanden, bei denen jedoch andere Defekte behoben wurden. Hier musste der Käufer dem Verkäufer daher mindestens einen zweiten Versuch zur Mängelbeseitigung einräumen. Der Rücktritt vom Kaufvertrag und die Forderung nach Schadenersatz sind bei einem unerheblichen Mangel ausgeschlossen. (dpa/ab)
Tipp: Gebrauchtwagenkäufer muss Mängelbeseitigung dulden
OLG Bamberg: Verkäufer darf nicht einfach zur Kasse gebeten werden