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Tipp: Der Haken mit dem Schlüssel

20.11.2006 00:00 Uhr
Wann ist die Aufbewahrung grob fahrlässig?

Ist es fahrlässig, wenn der Autoschlüssel eines Kunden im Büroraum der Werkstatt aufbewahrt wird?

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Der Inhaber einer Autowerkstatt handelt nicht grob fahrlässig, wenn er den Wagenschlüssel eines Kunden im Büroraum der Werkstatt aufbewahrt. Das hat jetzt das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil entschieden. Nach Auffassung der Richter muss die Diebstahlversicherung daher den Schaden regulieren, wenn zunächst der Schlüssel und anschließend auch der Wagen gestohlen werden (Az.: 5 U 610/05-93). Das Gericht gab mit seinem in der Zeitschrift „OLG-Report“ veröffentlichten Urteil der Klage eines Werkstattbesitzers gegen seine Diebstahlversicherung statt. Der Kläger hatte den Schlüssel eines Kundenfahrzeugs im Büroraum seiner Werkstatt aufbewahrt. Mit Hilfe dieses Schlüssels wurde später der Wagen gestohlen. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, da sie dem Kläger eine grob fahrlässige Begünstigung des Diebstahls vorwarf. Anders als das Landgericht Saarbrücken, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, teilte das OLG diese Einschätzung nicht. Grobe Fahrlässigkeit liege nur vor, wenn jemand Schutzvorkehrungen unterlasse, die sich geradezu aufdrängten. Das sei hier nicht der Fall. Denn das Aufbewahren der Schlüssel im Büroraum verstoße nicht gegen die Sicherheitsstandards, deren Einhaltung eine Dienstahlversicherung von ihren Kunden erwarten dürfe. Ein dünnes Blech stoppt keinen Langfinger Anders liegt der Fall, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeugs durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht. Das OLG Celle musste sich Mitte vergangenen Jahres mit einem entsprechenden Szenario auseinandersetzen (Az. 8 U 182/04). In dem Fall hatte ein Porsche-Besitzer die Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten einer Werkstatt geworfen, der jedoch gegen fremde Zugriffe nur ungenügend geschützt war. Das Auto war auf dem frei befahrbaren Gelände des Unternehmens zur Reparatur abgestellt. Die Richter befanden damals, dass der Briefkasten gegen unerlaubte Eingriffe nur durch ein quer über den Einwurfschlitz verlaufendes Blech geschützt gewesen sei. Ein Hineingreifen sei allenfalls geringfügig erschwert gewesen. Der Fahrer konnte deswegen von seiner Versicherung keinen Ersatz für die entwendeten Zubehörteile (Navigationsgerät) verlangen. Eine Revision ließ das OLG damals nicht zu. (pg/dpa)

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