Das Kammergericht Berlin hat im Sommer 2013 über die Auswirkungen des Rücktritts eines Kunden vom Leasingvertrag entschieden. Das Leasingfahrzeug hatte einen erheblichen Mangel. Nutzt der Leasingnehmer das Fahrzeug aber noch über drei Jahre nach Geltendmachung des Mangels weiter und fährt damit mehr als 10.000 km, so ändert das nichts an der Erheblichkeit des Sachmangels, heißt es in dem Urteil (KG-Az. 4 U 208/11).
Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Berlin kam bereits zu dem Ergebnis, dass ein erheblicher Sachmangel am Fahrzeug vorlag, weil die Kraftübertragung immer wieder für etwa vier Sekunden unterbrochen wurde. Es handele sich, so die Richter wörtlich in ihrer Entscheidung, um einen Bereich, der für die originäre Funktionalität des Fahrzeugs von zentraler Bedeutung sei. Bei einem Ausfall oder auch nur bei einer kurzen Verzögerung der Kraftübertragung könne das Fahrzeug in einer Gefahrensituation nicht mehr sicher gesteuert werden.
Diese Feststellung ist von Bedeutung, da die Unerheblichkeit eines Sachmangels nicht zum Rücktritt berechtigt (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB). Dennoch hat der Leasinggeber die Rücknahme des Fahrzeugs verweigert. Er warf dem Leasingnehmer vor, dass der beschriebene Sachmangel allein schon deshalb nicht erheblich sein konnte, weil er das Leasingfahrzeug weiter nutzte.
Die Weiternutzung ändere aber nichts an der einmal erfolgten Feststellung der Erheblichkeit des Sachmangels, so das Gericht. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel erheblich ist, kommt es laut Urteil nur auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Ansonsten würden erhebliche Rechtsunsicherheiten entstehen, weil im Falle eines Rücktrittsbegehrens vor allem etwa Verkäufer ein Interesse daran hätten, die Rückabwicklung eines Leasingfahrzeugs so lange wie möglich zu verweigern. Aber auch längere Gerichtsverfahren wie im vorliegenden Fall würden den Verkäufern dann zu Gute kommen. (Gregor Kerschbaumer)