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Sozialauswahl: Alter kann höher bewertet werden als Unterhaltspflichten

02.01.2012 02:12 Uhr
Mit seiner Kündigungsschutzklage hatte ein 53 jähriger, kinderloser Arbeitnehmer Erfolg.
© Foto: Elke Elizabeth Rampfl-Platte/panthermedia

Die bei einer betriebsbedingten Kündigung zu beachtenden Kriterien bei der Sozialauswahl können unterschiedlich gewichtet werden, hat das LAG Köln entschieden.

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Nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber vor dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung unter den in Betracht kommenden Arbeitnehmern grundsätzlich eine Sozialauswahl durchführen. Die im Rahmen der Sozialauswahl zu beachtenden Kriterien (Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung) sind dabei zwar grundsätzlich gleichrangig. Wenn aber ein Arbeitnehmer aufgrund seines Alters besonders schlechte Chancen hat, auf dem Arbeitsmarkt eine neue Anstellung zu finden, so ist dieser Umstand höher zu bewerten als Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Dies hat das LAG Köln mit Urteil vom 18.2.2011 (Aktenzeichen: 4 Sa 1122/10) festgestellt. In die Sozialauswahl wurde der 53 jährige, kinderlose Kläger und sein 35 jähriger Kollege mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern einbezogen. Der Arbeitgeber entschied zugunsten der Unterhaltspflichten und kündigte dem Kläger. Da der Kläger bereits 53 Jahre alt war, seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt denkbar schlecht. Sein Kollege hingegen dürfte es leicht haben, mit seinen gerade erst 35 Jahren, seiner guten Qualifikation und seiner Berufserfahrung als Führungskraft eine neue Anstellung zu finden, so das LAG. Durch die Entscheidung könnte die Position älterer Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen gestärkt werden, weil das Gericht deutlich gemacht hat, dass ihre schlechten Arbeitsmarktchancen die Gewichtung der einzelnen Sozialkriterien verschieben kann. Das LAG hat festgestellt, dass der vorliegende Fall eine nähere Bestimmung des bislang ungeklärten Verhältnisses der sozialen Auswahlkriterien in § 1 Abs. 3 KSchG zueinander erfordert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)

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