Ein Fahrzeug, das ohne Betätigung der Lenkung nach rechts zieht, ist mit einem Sachmangel behaftet, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin unter Berufung auf Herstellerangaben vorträgt, es handele sich beim Schiefziehen des Fahrzeugs um eine serientypische Erscheinung und entspreche dem Stand der Technik. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main hat jetzt der Infodienst "Anwalt-Suchservice" zitiert (Az. 2-02 O 470/05). Das Schiefziehen des Gebrauchtwagens wurde vom beklagten Autohaus nicht in Abrede gestellt sondern als "serientypische Erscheinung" bezeichnet, die kein Sachmangel sei. Eine technische Lösung könne man nicht anbieten. Das Gericht sah das anders: Die Beschaffenheit eines Fahrzeugs sei am heutigen Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge zu messen. Maßstab sei der Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie und nicht derjenige des Fahrzeugherstellers. Der Käufer eines modernen Gebrauchtfahrzeugs dürfe davon ausgehen, dass dieses so konstruiert ist, dass es auf ebener Fahrbahn ohne Lenkhilfe geradeaus fährt. (ng)
Schiefziehender Gebrauchtwagen berechtigt zum Kaufrücktritt
Gericht: Fahrzeug muss sich am Entwicklungsstand der gesamten Automobilindustrie messen lassen