Der Auftraggeber einer Reparatur an Motor und Gasanlage muss belegen, dass der Werkstatt bei der Reparatur des Fahrzeugs ein Fehler unterlaufen ist, der dazu geführt hat, dass in der Folge auch ein Schaden am Katalysator eingetreten ist. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 22.05.2014 entschieden (LG-Az.: 84 S 128/13).
Der Kläger hat eine Werkstatt damit beauftragt, die Ursache eines bereits beim Starten des Fahrzeugs auftretenden Gasgeruchs zu beseitigen. Später hat er die Werkstatt auch darum gebeten, von ihm bei einem Nissan-Händler beschaffte Einspritzdüsen in den Motor des Fahrzeugs einzubauen. Laut Kläger soll danach die Gasanlage und der Motor insgesamt nicht mehr einwandfrei funktioniert haben.
Insbesondere soll der mit der Fehlersuche beauftragte Mechaniker unsachgemäß gearbeitet haben, indem er beispielsweise bestimmte Kabelverbindungen im Motor einfach durchgeschnitten habe. Der Kläger verlangte daraufhin Schadensersatz, allerdings lediglich für die ebenso erforderlich gewesene Erneuerung beider Katalysatoren an seinem Fahrzeug.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil es nicht feststellen konnte, dass zwischen dem am Abgasreinigungssystem des Fahrzeugs aufgetretenen Schaden und der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung durch die unsachgemäßen Arbeiten am Einspritzsystem der für den Schadensersatzanspruch zwingend erforderliche Kausalzusammenhang bestehe. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz dahin, dass die fehlerhaft ausgeführte Arbeit erfahrungsgemäß und in aller Regel auch zu einem Schaden am Abgasreinigungssystem führe. Daraus folge, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben sei. (Gregor Kerschbaumer)