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Rücktritt vom Kaufvertrag: Schadensersatz bei Nutzungsausfall

14.04.2010 17:37 Uhr
Rücktritt vom Kaufvertrag: Schadensersatz bei Nutzungsausfall
Im vom BGH entschiedenen Streitfall ging es um einen gebrauchten Honda Jazz.
© Foto: Honda

Der BGH hat in einem Urteil erneut betont, dass ein Rücktritt des Käufers vom GW-Kaufvertrag diesem Schadensersatzansprüche wegen eines mangelbedingten Nutzungsausfalls nicht abschneidet.

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Ein Kunde hat trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klargestellt (Az.: VIII ZR 145/09). Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat habe damit seine Rechtsprechung bekräftigt, hieß es in einer Mitteilung des BGH unter Verweis auf ein Urteil vom 28. November 2007 (Az.: VIII ZR 16/07). Im konkreten Fall kaufte die Klägerin im April 2005 als Verbraucherin von der beklagten Fahrzeughändlerin einen gebrauchten Honda Jazz zum Preis von 13.100 Euro. Der Pkw war bei Übergabe an die Klägerin – für die Beklagte erkennbar - aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher. Die Klägerin trat deshalb im Oktober 2005 vom Kaufvertrag zurück und verlangte von der Beklagten Ersatz des Nutzungsausfallschadens und vergeblicher Aufwendungen in Höhe von rund 6.400 Euro. Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben, den ersatzfähigen Zeitraum jedoch auf 60 Tage begrenzt, das Kammergericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte vor dem BGH im Wesentlichen Erfolg. Falls der Verkäufer die mangelhafte Lieferung zu vertreten hat, könne der Käufer einen Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entsteht, dass er das von ihm erworbene Fahrzeug allein wegen des Mangels nicht nutzen kann, auch dann verlangen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt, so die Richter. Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden, weil u.a. noch zu klären ist, ob die Käuferin bei der 168 Tage dauernden Ersatzbeschaffung ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat oder ob sie insoweit ein Mitverschulden trifft. (ng)

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