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Nach Sachmangel: Mietwagenkosten müssen erstattet werden

30.11.2007 16:50 Uhr

Der BGH hat in einem Urteil Fahrzeugkäufern Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten zugebilligt, wenn sie das gekaufte Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgeben.

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Der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgibt, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Mietwagen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 28. November zumindest für den Fall entschieden, dass das Fahrzeug tatsächlich nutzbar gewesen wäre (Az.: VIII ZR 16/07). Der Sachverhalt: Anfang September 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 Euro verursacht hätte, ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Am 27. Januar 2006 nahm die Beklagte das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung). Am 15. Februar 2006 erwarb die Klägerin einen anderen Wagen. Differenztheorie Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung von 1.100 Euro für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 verlangt. Der BGH verneinte im vorliegenden Fall einen solchen Anspruch, weil die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Unfalles vom 17. Januar 2006 auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach diesem Unfall weiter nutzen zu können, hätte die Klägerin 4.000 bis 5.000 Euro investieren müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten muss sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen; andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre. (asp)

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