Bevor ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf Druck von Arbeitskollegen kündigen darf, muss er konkrete Maßnahmen ergriffen haben, um die Konfliktsituation zu beseitigen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hat die Arag-Versicherung kürzlich hingewiesen (LAG-Az.: 2 Sa 331/11).
In dem verhandelten Fall versuchte der Arbeitgeber erfolglos, den klagenden Arbeitnehmer nach mehreren Monaten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. Einige Zeit später kündigte die Firma mit der Begründung, zwei eng mit dem besagten Angestellten zusammenarbeitende Arbeitskollegen aus dem Vertrieb, die für hohen Umsatz sorgten, hätten gedroht, bei einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers selbst zu kündigen.
Diese Begründung fand vor dem LAG keine Anerkennung, denn beruft sich ein Arbeitgeber im Fall einer Kündigung auf eine Drucksituation, so muss er darlegen, welche konkreten Maßnahmen er ergriffen hat, um diesen Konflikt in den Griff zu bekommen. Im konkreten Fall konnte das Arbeitsverhältnis laut Arag-Versicherung allerdings gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden, da eine gedeihliche weitere Zusammenarbeit nicht mehr zu erwarten war. (asp)
Kündigung eines Kollegen: Erpressung unzulässig
Setzen Mitarbeiter ihrem Chef die Pistole auf die Brust und verlangen die Kündigung eines Kollegen, darf der Arbeitgeber laut einem Urteil nicht ohne Weiteres nachgeben.