Der rechtmäßige Erfüllungsort eines Rückzahlungsanspruches befindet sich an dem Ort, an dem sich die gekaufte Sache laut Vertrag befindet. Das gilt laut einem Urteil des OLG Schleswig vom 4. September zumindest für den Fall, dass im Vertrag kein spezieller Erfüllungsort genannt wurde (Az. 3 U 99/11). Das Gericht verhalf damit der Berufung des Klägers gegen eine frühere Entscheidung des Landgerichts Kiel zum Erfolg. In Kiel hatte man die frühere Klage mangels örtlicher Zuständigkeit abgewiesen.
Der Kläger hatte nach Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens erhoben, da der Wagen einen erheblichen Unfallschaden aufgewiesen habe. Das LG Kiel war jedoch der Ansicht, die Rückzahlung sei nicht im Bezirk des Gerichts zu erfüllen, sondern am Standort der Niederlassung des beklagten Händlers, außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des LG Kiel.
In der Berufung argumentierte der Kläger nun, dass der Erfüllungsort der Wohnort des Käufers sei, da sich die Kaufsache dort regelmäßig befinde. Das Berufungsgericht erklärte daraufhin das LG Kiel für Zuständig und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Der Erfüllungsort könne sich aus den Umständen und "(...) der Natur des Schuldverhältnisses ergeben, wenn eine Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht getroffen wurde." Da in diesem Fall keine ausdrückliche Vereinbarung vorliege, ergeben die Umstände, dass der Ort der Rückzahlung der Ort ist, an dem sich der gekaufte Pkw laut Vertrag befinde, also der Wohnort des Käufers bei Kiel. Zudem sei der Vertragsgegenstand beim Autokauf beweglich. Daher sei zu Recht anerkannt, "(...) dass der Erfüllungsort für den primären Kaufpreisanspruch und damit der Gerichtsstand für die Kaufpreisklage grundsätzlich der Wohnsitz der Käufers ist." (Lorenz Reithmayr)