Erhält ein Arbeitnehmer verbilligt einen Jahreswagen, den sein Arbeitgeber herstellt oder vertreibt, darf er auf die günstigste Berechnungsmethode des geldwerten Vorteils zurückgreifen. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: VI R 41/02). Dasselbe gelte für die Abgabe anderer Produkte eines Unternehmens an eigene Beschäftigte.
Nach Auffassung der Münchner Richter darf der Arbeitnehmer zwischen zwei Methoden wählen. Sein geldwerter Vorteil bemisst sich entweder nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Bezugspreis und dem günstigsten Preis am Markt. Oder es wird der Preis zugrunde gelegt, zu dem die betreffende Ware "fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten" wird. Dies ist der Listenpreis, von dem aber vier Prozent und ein Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 Euro abgezogen werden müssen.
Der Fall: Der Kläger, der bei einem Autohersteller beschäftigt war, erwarb 1996 von seinem Arbeitgeber zum Preis von 34.710 DM einen fabrikneuen Pkw, dessen Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und Mehrwertsteuer 45.850 DM betrug. Der Arbeitgeber ging von einem durchschnittlichen Händlerrabatt von 9,54 Prozent auf den Listenpreis aus und nahm an, Endpreis sei der um die Hälfte eines durchschnittlichen Händlerrabatts geminderte Listenpreis. Letzteren kürzte er um einen Bewertungsabschlag und um einen noch verbliebenen anteiligen Rabattfreibetrag.
Einen nach dieser Berechnung ermittelten geldwerten Vorteil in Höhe von 5.050 DM unterwarf der Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug. In gleicher Höhe nahm das Finanzamt auch bei der Einkommensteuerveranlagung Arbeitslohn an. Dagegen erhob der Kläger Einspruch. Seiner Meinung nach darf zur Ermittlung des geldwerten Vorteils nämlich lediglich von dem Preis ausgegangen werden, den auch ein fremder Dritter entrichten müsse. (rp)