Die unvollständige Angabe der Gesellschaftsform bei Fahrzeugangeboten im Internet stellt keine relevante Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen dar. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg betont. Bei der fehlenden Bezeichnung der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer in der Online-Präsentation handele es sich nicht um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, heißt es in dem Beschluss vom 17. September (Az.: 6 W 141/09). Voraussetzung hierfür wäre eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern, die gerade durch die unvollständigen Angaben hervorgerufen werden müsste. Hieran fehle es im konkreten Fall. Die Antragstellerin habe weder darlegen können, dass ihr Geschäfte aufgrund der fehlenden Angaben der Antragsgegnerin entgehen könnten, noch habe sie Umstände, die im konkreten Fall eine derartige Bedrohung der Marktchancen belegen könnten, vorgetragen und glaubhaft gemacht. Auch sei nach Ansicht des Gerichts weder ersichtlich noch von der Antragstellerin belegt, dass eine Beeinträchtigung der Entscheidungsmöglichkeiten der Verbraucher und anderer Marktteilnehmer einhergehen könnte. Vielmehr führen die fehlenden Angaben weder zu einer beeinflussten Kaufentscheidung an sich noch zu einer relevanten Täuschung über wesentliche Haftungsverhältnisses bei dem Autohändler. (RAin Monika Burkhardt, München)
Internetangebote: Unvollständige Firmenangaben kein Wettbewerbsverstoß
Gibt ein Händler auf seiner Internetseite den Namen seiner Firma nicht vollständig an, muss dies kein Wettbewerbsverstoß sein. Dies hat das OLG Brandenburg klargestellt.