Überführt eine Werkstatt ein Kundenfahrzeug mit dem eigenen Abschleppwagen zwecks Reparatur in den Betrieb und gerät das aufgeladene Fahrzeug dabei in Brand, kann der Versicherer keine Ansprüche gegen den Halter des Kundenfahrzeugs geltend machen. Sowohl eine Verschuldens- als auch eine Gefährdungshaftung scheiden einem aktuellen Urteil zufolge aus. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (OLG-Az. 13 U 15/14).
Im Streitfall leistete die Teilkaskoversicherung nach dem Vorfall, bei dem nicht nur das aufgeladene Fahrzeug sondern auch der Abschleppwagen Feuer fing, zwar Schadensersatz. Gegen den Halter des aufgeladenen Fahrzeugs wollte sie nun aber Ansprüche geltend machen, insbesondere Nutzungsausfall und Sachverständigenkosten. Das OLG hat nun allerdings entschieden, dass der Schaden nicht beim Betrieb des Kundenfahrzeugs entstanden ist.
Das Fahrzeug sei vielmehr aus dem Betrieb genommen und somit kein eigenständiges Verkehrsmittel mehr gewesen, so das Gericht. Das auf dem Abschleppwagen transportierte Fahrzeug weise dadurch keine eigenständige Betriebsgefahr auf und gehöre vielmehr zur Betriebseinheit des Abschleppwagens. Die Obhut des aufgeladenen Fahrzeugs sei voll auf die Klägerin übergegangen, da der Wagen lediglich "wie irgendein Gegenstand" transportiert wurde. (Gregor Kerschbaumer)