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Falscher Name im Kfz-Brief: Autokäuferin erhält Schadenersatz

22.10.2015 09:00 Uhr
Leere Vorlage: PS-Team steht nun auch dafür, die Zulassungsbescheinigung Teil II der Honda-Modelle korrekt zu drucken und zu versenden.
Ein kleiner Fehler wird für ein bayerisches Autohaus teuer.
© Foto: picture alliance/dpa

Nach Ansicht des Münchner Amtsgerichts ist ein (Neu-)Wagen wegen eines falschen Namens im Kfz-Brief nicht "fabrikneu" und verliert an Wert.

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Ein (Neu-)Fahrzeug, das nach Vertragsschluss nicht auf den Käufer, sondern versehentlich auf eine dritte Person zugelassen wird, ist nicht mehr als "fabrikneu" anzusehen. Das hat das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (AG München 242 C 17305/14).

Die Klägerin vereinbarte mit dem Autohaus im Juni 2011 einen Leasingvertrag über einen Neuwagen im Wert von knapp 14.000 Euro. Das Fahrzeug wurde dann vom Autohaus versehentlich auf eine unbekannte Dritte zugelassen. Im Fahrzeugschein, den die Klägerin bei Übergabe des Autos erhielt, war hingegen ihr Name richtig eingetragen. Der Kfz-Brief verblieb in der Niederlassung.

Die Klägerin erwarb nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug für 8.733,39 Euro. Als sie dabei den Kfz-Brief einsah, stellte sie fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen war. Sie meint, dass durch die Voreintragung ein Minderwert beim Fahrzeug entstanden sei und forderte die Niederlassung zum Schadensersatz auf. Das Autohaus verweigerte die Forderung. Daraufhin erhob die Käuferin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Gericht sah die Forderung als berechtigt an und führte aus, dass das Fahrzeug mangelhaft sei, weil es auf eine weitere Person zuvor zugelassen war. Vereinbart wurde die Übergabe eines "fabrikneuen" Fahrzeuges. Nach dem Vortrag der Niederlassung habe es sich um einen internen Fehler gehandelt, der allerdings nicht in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt wurde. Wie aus dem Urteil hervorgeht, kann die Klägerin die Differenz des Wertes des Fahrzeuges mit und ohne die Voreintragung als Schadenersatz verlangen. Mit der Ermittlung des Schadens wurde ein Sachverständiger beauftragt. Dieser kam zum Ergebnis, dass der Wertverlust 3.145,80 Euro beträgt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Gutachters und gab der Klägerin Recht. (Gregor Kerschbaumer)

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