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EuGH-Urteil: Wettbewerbswidrige Schadensteuerung?

29.04.2013 15:10 Uhr
Unfall Reparatur Werkstatt Gutachten Schadensteuerung
Ein EuGH-Urteil zum Thema Schadenssteuerung ist offenbar auf den ungarischen Markt beschränkt.
© Foto: Kadmy / Fotolia.com

Eine kürzlich ergangene Entscheidung der luxemburgischen Richter lässt hellhörig werden. Doch befassten sie sich mit der ungarischen Vermengung von Reparatur- und Maklertätigkeit.

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Der Leitsatz eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg macht Werkstätten hellhörig: "Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten über die Preise für die Reparatur versicherter Fahrzeuge haben einen wettbewerbswidrigen Zweck und sind daher verboten, wenn sie schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind."

Ergangen ist das Urteil Mitte März allerdings nicht zur Schadensteuerung am deutschen Markt, sondern zu einem ungarischen Streitfall (Az.: C-32/11). Dort unterhalten Vertragshändler eine zweifache Beziehung zu den Versicherern, u.a. zur Allianz Hungária und zur Generali-Providencia. Zum einen reparieren sie im Schadensfall die versicherten Fahrzeuge auf Rechnung der Versicherer zu einmal jährlich ausgehandelten Tarifen, zum anderen sind sie deren Agenten und bieten ihren Kunden Kfz-Versicherungen an. Je mehr Versicherungsverträge sie abschließen, desto höher der Stundensatz für die Reparatur beschädigter Fahrzeuge.

Für diese vermeintlich wettbewerbswidrigen Verträge brummte das ungarische Kartellamt den Beteiligten saftige Bußgelder auf, das höchste für die Allianz (18,2 Mio. Euro). Aber auch die nationale Vereinigung der Vertragshändler für Markenfahrzeuge, die einige Verträge direkt mit den Versicherungen aushandelte, wurde mit immerhin 1,2 Mio. Euro zur Kasse gebeten. Dagegen reichten die Betroffenen Klage vor dem Obersten Gerichtshofs des Landes ein. Die Budapester Richter baten nun den EuGH um eine wettbewerbsrechtliche Einschätzung der Situation.

Eine eindeutige Antwort auf die Frage liefert Luxemburg in seinem Urteil zwar nicht, betont aber, dass Verträge, "die schon ihrer Natur nach schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs sind, verboten sind, ohne dass es einer Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb bedarf." Die Verbindung der Tätigkeiten als Reparaturdienstleister und Versicherungsmakler sei zwar nicht grundsätzlich als wettbewerbsbeschränkend einzustufen, stelle aber einen wichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Frage dar, ob sie das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs behinderten. Die abschließende Beurteilung obliegt aber nun den ungarischen Richtern.

"Praktische Bedeutung gering"

"Aus Deutschland sind mir derartige Konstrukte nicht bekannt, weshalb mir die praktische Bedeutung des Urteils für uns gering erscheint", erklärte Dr. Thomas Funke, Leiter der Kartellrechtspraxis der Kanzlei Osborne Clarke, auf Anfrage von asp-Online. Das Urteil wiederhole Grundlagen des Kartellrechts, die in Ungarn vielleicht noch nicht so verbreitet seien. Auch ein Sprecher des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft erklärte auf Anfrage, das Urteil habe keine Auswirkungen bzw. Bedeutung für den deutschen Versicherungsmarkt. (ng)

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