Bundesarbeitsgericht: Teilnahme am Personalgespräch nicht immer Pflicht

03.08.2009 11:11 Uhr
Trotz §106 (GewO): Nicht jedes Personalgespräch ist für den Arbeitnehmer Pflicht.

Eine Arbeitnehmerin kann nicht abgemahnt werden, wenn sie ein Einzelgespräch zu einer Lohnkürzung verweigert, die sie zuvor in einem Gruppengespräch bereits abgelehnt hat.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Änderung des Arbeitsvertrags gehen soll. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 23. Juni entschieden (Az.: 2 AZR 606/08). Im Streitfall strebte der beklagte Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Verminderung des 13. Gehalts seiner Mitarbeiter an. Zu diesem Zweck fand ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmerinnen statt, zu der auch die Klägerin gehörte. Die Arbeitnehmerinnen waren mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud die Beklagte die Klägerin - ebenso wie andere Mitarbeiterinnen – wenige Tage später zu einem Einzelgespräch. Ziel des Gesprächs war es wiederum, die Klägerin zum Einverständnis der Lohnkürzung zu bewegen. Die Klägerin erschien, wie erbeten, im Büro des Personalleiters, erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiterinnen bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte die Beklagte ihrerseits ab und erteilte der Klägerin eine Abmahnung. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs) verweigert. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte hatte Erfolg. Die Klägerin sei zur Teilnahme an dem zweiten Personalgespräch nicht verpflichtet gewesen, urteilten die Richter. Die Weisung, an dem Gespräch teilzunehmen, betraf keinen der von § 106 GewO abgedeckten Bereiche. Sie betraf weder die Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine von der Beklagten gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags. (ng)

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