Juristendeutsch ist für Uneingeweihte manchmal sehr schwer zu verstehen. Außerdem ist Vieles Auslegungssache, etwa dass auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München in Sachen BMW-Bildmarke am 6. April zunächst nicht klar war, ob ein BMW-Servicepartner die BMW-Bildmarke generell benutzen darf, solange er nicht der Eindruck erweckt, er sei BMW-Vertragshändler. Rechtsanwalt Christian Genzow und BMW-Sprecher Frank Wienstroth kommentierten das Urteil nahezu gegensätzlich. Nachdem jetzt die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, ist laut Richterin Sibylle Fey völlig klar, wie übrigens schon vom Landgericht entschieden und von dem klagenden Autohaus anerkannt, dass der BMW-Servicebetrieb den Propeller nicht in der Außensignalisation und in Anzeigen verwenden darf. Nur die generelle Unterlassungserklärung für die Verwendung der Bildmarke, die BMW von dem Autohaus gefordert hat, war nicht zulässig. Das bedeutet aber lediglich, dass es Verwendungsmöglichkeiten geben könnte, die zulässig sind. Welche das sind, wurde nicht erklärt. Richterin Fey nannte zum Beispiel Fotos des Autohauses, auf dem auch BMW-Fahrzeuge abgebildet sind. Diese Fahrzeuge tragen natürlich das Logo und das muss in dem Foto auch nicht herausretouchiert werden. Die generelle Unterlassungserklärung hätte aber auch solche Fotos verboten. (dp)
BMW: Kein Propeller in der Außensignalisation von Servicebetrieben
Oberlandesgericht München bringt etwas Licht ins juristische Dunkel