Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis neue Grenzen gesetzt. Nach zwei Urteilen vom Dienstag kann der Geschädigte nur dann Reparaturkosten geltend machen, die den Aufwand für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs übersteigen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Begnügt er sich mit einer kostengünstigeren Teilreparatur, dann ist sein Entschädigungsanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt – auch dann, wenn ein Sachverständiger höhere Reparaturkosten veranschlagt hat. (AZ: VI ZR 70/04 und 172/04) Damit bestätigte das Karlsruher Gericht zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg und des Landgerichts Bochum. In beiden Fällen verlangten die Kläger die vom Gutachter geschätzten Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur, die teurer gewesen wäre als die Anschaffung eines entsprechenden Wagens. Beide hatten ihre Autos zwar in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzen, aber nur teilweise reparieren lassen. Nach der Rechtsprechung des BGH können Unfallgeschädigte zwar grundsätzlich auch Reparaturkosten fordern, die den Wert eines Ersatzfahrzeugs um bis zu 30 Prozent übersteigen, wenn sie ein besonderes Interesse an der Wiederherstellung ihres Autos geltend machen können. Nun stellten die Richter allerdings klar, dass dieser Grundsatz nur für tatsächlich vorgenommene Reparaturen gilt. Wer fiktive, von einem Sachverständigen geschätzte Kosten ersetzt haben will, ist auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt: Darunter verstehen die Gerichte den Preis eines gleichwertigen Fahrzeugs, von dem der Restwert des Unfallwagens abgezogen wird. "Zweischneidiges Schwert" "Für das Reparaturgewerbe ist die BGH-Rechtsprechung ein zweischneidiges Schwert", sagte Verkehrsjurist Joachim Otting gegenüber AUTOHAUS Online. Es sei einerseits zu befürchten, dass die Urteile für mehr Schwarzarbeit sorgen könnten. "Denn künftig wird es für Geschädigte schwieriger und unattraktiver, das Auto teilweise im Meisterbetrieb instand setzen zu lassen und 'den Rest' fiktiv zu kassieren", so der Experte. Andererseits sei aber auch denkbar, dass sich Geschädigte doch für die Abschaffung des Fahrzeugs und eine Ersatzanschaffung entscheiden. (pg) Die ausführliche Kommentierung von Joachim Otting ist rechts in der Downloadbox abrufbar.
BGH legt fiktive Abrechnung an die kurze Leine
Neue Grenzen für Abrechnung von Unfallschäden auf Gutachtenbasis / Mit Kommentar