Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 22.03.2006 weitere Einzelheiten zum Ausgleichsanspruch von Vertragshändlern entschieden. Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aus Köln fasst Konsequenzen aus der neuen Rechtsprechung zusammen: Zum einen geht es um die Dauer des Prognosezeitraums. Dieser beträgt nach der bisherigen Rechtsprechung fünf Jahre. Wenn aber das durchschnittliche Nachkaufintervall im Neuwagengeschäft auf sechs bis acht Jahre angestiegen sein sollte, dann wird der BGH dies auch akzeptieren. Im vorliegenden Fall fehlten aber Tatsachen, die diese Verlängerung belegen. Ferner hat der BGH noch einmal den Begriff des Rohertrages definiert. Dieser ist die um Preisnachlässe bereinigte Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und den vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Listenpreis. Der Rohertrag muss individuell ermittelt werden, allgemeine Erfahrungswerte sind nicht brauchbar. Schließlich hat das Gericht wegen der Sogwirkung der Marke einen Billigkeitsabschlag von 20 Prozent für gerechtfertigt erachtet. "Für die Praxis", so Creutzig, "bedeutet dieses Urteil ein Stück mehr Rechtssicherheit. Es ist zu erwarten, dass in kommenden Prozessen der Hinweis des BGH auf ein verlängertes Nachkaufintervall mit Hilfe von Tatsachen untermauert werden wird." (AH)
BGH klärt Rechtslage zum Ausgleichsanspruch
Prognosezeitraum kann bis zu acht Jahre betragen / Verlängerung muss belegt werden können