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Amtsgericht München: Desinfektionsschutzmaßnahmen sind abrechenbar

18.12.2020 08:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Wischdesinfektion Fahrzeug
Werkstätten können die zusätzlichen Aufwendungen für Corona-Schutzmaßnahmen abrechnen.
© Foto: Michael Zierau/ZKF

Einige Versicherer weigern sich, die zusätzlichen Corona-Schutzmaßnahmen der Werkstätten für Hygiene- und Desinfektionsschutz zu bezahlen. Das Amtsgericht München hat dazu nun eine Entscheidung getroffen.

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Wegen zusätzlicher Corona-Schutzmaßnahmen von Werkstätten gab es in der letzten Zeit häufiger Klagen, dass der zusätzliche Aufwand für Hygiene- und Desinfektionsschutz nicht bezahlt wird. Das Landgericht München hat hierzu ein klares Urteil gefällt. (AZ: 333 C 17092/20).

"Die entsprechenden Maßnahmen dienen nicht nur dem Schutz des Mitarbeiters, sondern auch dem Schutz des Kunden. Dieser kann in der heutigen Zeit erwarten, ein desinfiziertes Fahrzeug zu übernehmen" heißt es in dem Urteil. "Eine "vertragliche Vereinbarung" ist gar nicht notwendig, da sich die Maßnahmen jedem verständig denkenden Durchschnittsbürger geradezu aufdrängen. Sie sind durchzuführen und erforderlich."

Weiter heißt es, dass in der aktuellen Pandemiesituation alles erdenklich Mögliche und Zumutbare unternommen werden müsse, um die Verbreitung des Virus einzudämmen und Schaden an Gesundheit und Leben zu verhindern. Dass die Anwendung von Desinfektionsmitteln hierunter fällt, sei allgemein bekannt und werde diesseits sicher nicht mit "Sachverständigengutachten" überprüft werden. Vor diesem Hintergrund sei der Vortrag der Beklagten schlechterdings unverständlich und unhaltbar.

Behauptungen der Versicherer, die angewendeten Desinfektionsmaßnahmen würden nur dem Schutz des Mitarbeiters in der Werkstatt dienen und müssten nicht erstattet werden, sind mit der Entscheidung des Langgerichts damit vom Tisch. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen sind entsprechend zu erstatten. (tm)

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