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Steuerrecht: Es kommt darauf an

21.05.2021 11:00 Uhr
Steuerrecht: Es kommt darauf an
Besonders bei Geldkarten muss genau geschaut werden, ob sie als Zahlungsmittel gelten.
© Foto: L.Klauser - Fotolia

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist für die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bedeutsam. Denn nur für Sachzuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen. Einen Überblick gibt die Kanzlei RAW Partner.

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Kurzfassung

Der Sachbezug bei Geldkarten oder Gutscheinen ist an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden. Sind sie nicht gegeben, muss von einer Geldleistung ausgegangen werden. Dann gilt die 44-Euro-Freigrenze nicht.

Zum 1. Januar 2020 wurde § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt und legal definiert, wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuordnen sind. "Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen."

Seit nunmehr über einem Jahr gibt es Differenzen bei der neuen gesetzlichen Definition, da der Verweis auf das ZAG auslegungsbedürftig ist. Am 13. April 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) das lang ersehnte Schreiben. Eins vorneweg, für die Jahre 2020 und 2021 wurde für gewisse Geldkarten und Gutscheine eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen.

Unter anderem bei folgenden Konstellationen ist Sachbezug anzunehmen (auszugsweise): Die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG erfüllen:

- Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen; der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt oder

- Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/ Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen

- Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen im obigen Sinne gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt:

a) bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland,

b) bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken oder

c) aus Vereinfachungsgründen bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebenen Kundenkarte zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschaftsoder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich.

Beispiele: wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte, Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle, von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); Gutscheine oder Geldkarten, die zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ZAG erfüllen:

- Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen; auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an.

Beispiele: Gutscheine oder Geldkarten begrenzt auf den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen (z. B. die Nutzung von Fahrrädern, Car-Sharing, E-Scootern), Kraftstoff, Ladestrom etc. Gutscheine oder Geldkarten, die zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG erfüllen:

- Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die nur berechtigen, aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte); auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.

Beispiele: Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken), Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen, Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 34 EStG)

Bei folgenden Konstellationen ist dagegen kein Sachbezug, sondern eine Geldleistung anzunehmen:

- eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenenstattungen);

- ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen: Geldsurrogate wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist nicht ausreichend,

- die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen. Stets als Geldleistung zu behandeln sind daher insbesondere Gutscheine oder Geldkarten, die über eine Barauszahlungsfunktion verfügen, über eine eigene IBAN verfügen, für Überweisungen verwendet werden können, für den Erwerb von Devisen verwendet werden können oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Kommentar

In der Praxis war es beliebt, den Mitarbeitern einmal im Monat im Rahmen der 44 Euro-Grenze durch eine nachträgliche Kostenerstattung, z. B. Geld fürs Tanken, auszubezahlen. Diese Praxis stellt nun seit dem 1. Januar 2020 keinen Sachbezug dar, sondern eine steuerpflichtige Geldleistung. Daran hat auch das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 nichts geändert. Aufgrund des BMF-Schreibens gibt es für die Jahre 2020 und 2021 nur für Gutscheine und Geldkarten, die nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des ZAG erfüllen, eine Nichtbeanstandungsregelung. Ab dem Jahr 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.Maximilian Appelt Rechtsanwalt Steuerberater www.raw-partner.de

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