Gefahrstoffe
Werkstätten hantieren mit einer Reihe von Gefahrstoffen. Beim Umgang mit Pflegemitteln, Airbags und Motorölen müssen Betriebe unterschiedliche Regelungen beachten. Experten geben Hilfestellung.
Zu den wesentlichen Arbeitgeberpflichten gehört es, den Schutz der Angestellten und der Umwelt sicherzustellen. Zu den erforderlichen Maßnahmen zählt, die gesetzlichen Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzvorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) zu beachten. Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gilt für Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen nach § 2 umgehen, diese lagern oder in Verkehr bringen.
Gefährliche Stoffe sind in Werkstätten ständige Begleiter: ob brennbare Flüssigkeiten wie Frostschutzmittel oder Altöle unbekannter Herkunft, flüssigkeitsgetränkte Feststoffe wie Filtereinsätze, Airbags oder Gurtstraffer und ausgediente Autobatterien. All diese Stoffe begegnen Kfz-Technikern täglich bei ihrer Arbeit. Nicht nur bei Lagerung und Gebrauch, auch bei Entsorgung oder Transport, beispielsweise zwischen verschiedenen Niederlassungen, müssen Regelungen aus unterschiedlichen Gesetzen beachtet werden. Das Thema touchiert Belange dreier Ministerien, genauer die Fachbereiche Umwelt (BMU), Bau und Verkehr (BMVBS) sowie Arbeit (BMAuS) (siehe Grafik auf der rechten Seite). Eine Nachfrage bei Walter Schmal (TÜV Nord, Fachbereich Umweltschutz) ergibt, dass u. a. die Bestimmungen der Arbeitsschutzgesetzgebung einschließlich Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Gefahrstoffverordnung greifen. Zudem sind die Kreislaufwirtschafts- (KrW) und Abfallgesetzgebung (AbfG) sowie Gefahrguttransportrecht (GGAV) maßgeblich. Das Gefahrgutrecht betrifft Servicebetriebe übrigens auch, wenn das Thema an einen Entsorgungsdienstleister wie die TÜV, Partslife oder Motul („Das grüne Dach“) ausgelagert wird. Schließlich müssen Werkstätten dafür sorgen, dass das verwendete Sammelbehältnis zum Transport geeignet ist und ordnungsgemäß verwendet wird. Außerdem sind Betriebe ein Stück weit bei der Ladungssicherung in der Pflicht und müssen dafür sorgen, dass die übergebenen Abfälle ordnungsgemäß gesichert werden. „Das Thema kann also nicht komplett an den Entsorger übergeben werden. Die Betriebe sind dabei nicht außen vor“, klärte Schmal auf. Auch kleinere Servicebetriebe ohne Filialen sind betroffen, da sie Rückversand und Abtransport veranlassen müssen. Doch nur die wenigsten Werkstätten sind mit dem komplizierten ADR-Regelwerk, das die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße regelt, und den darin festgeschriebenen Vorschriften vertraut, meldete der TÜV Rheinland.
Delegieren
„Abhängig vom Gefahrenpotenzial und von der Menge der Güter gibt es unterschiedliche Grenzwerte“, erklärte Manfred Dämmer, Fachleiter Gefahrgut beim Kölner Prüfdienstleister. „Werden diese überschritten, muss der Unternehmer einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.“ Diese Funktion könne auch an externe Dienstleister delegiert werden. Beliefert beispielsweise der Zentraleinkauf eines Filialbetriebs diverse Zweigstellen mit großen Mengen Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage, gilt: Ab 333 Liter liegt ein kennzeichnungspflichtiger Transport vor und es muss ein Gefahrgutbeauftragter bestellt werden. Bei kleineren Chargen dagegen reiche die „beauftragte Person“. Ähnliches trifft bei der Entsorgung von alten Autobatterien in speziellen, säurebeständigen Containern zu. Der TÜV Rheinland bietet unter www.tuv.com/intermodal dazu einen Fragebogen zum Download an. Wird dieser ausgefüllt eingesendet, erhalte der Kunde einen schriftlichen Bericht, spezifizierte Dämmer. Auf Wunsch und gegen eine Aufwandspauschale prüfen die Kölner auch vor Ort im Rahmen einer Betriebsbegehung die entsprechenden Belege. Eine Dienstleistung, die auch der TÜV Nord anbietet. Die Hannoveraner geben ebenfalls Tipps, was bei Lagerung und Entsorgung beachtet werden muss. In den baurechtlichen Vorschriften erkennt der Inhaber beispielsweis, welche Räume zur Lagerung ausgeschrieben sind. Kleinere Mengen entzündbarer Flüssigkeiten, etwa Frostschutzmittel, kann man ohne größeren Aufwand lagern. „Ölige Lappen sind aus meiner Sicht nicht unkompliziert, da sie unkalkulierbar ausdünsten können“, so Schmal. Bei der Lagerung sollte der Betrieb dieses Risiko bedenken, erklärt der Umweltexperte.
Wenn der Arbeitgeber den Umgang mit Gefahrstoffen im Betrieb regeln will, ist es nötig, sich Klarheit darüber zu verschaffen, welche Gefahrstoffe vorhanden sind. Außerdem sollten die betrieblichen Stoffströme analytisch in Schritte untergliedert werden, in denen gefährliche Substanzen den Betrieb durchlaufen. Ein Papier des Bundesamts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin untergliedert die einzelnen Schritte in Beschaffung, Lagerung, Transport, Bearbeiten, Sammeln sowie schließlich Entsorgung. Betriebe müssen zwar vieles selbst verantworten, nicht jedoch alles selbst machen. In jedem Fall sollten Unternehmer das Thema mit der nötigen Ernsthaftigkeit angehen. Und das nicht nur, weil empfindliche Strafen drohen. In erster Linie aus Respekt gegenüber den eigenen Mitarbeitern: Schließlich sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Unfälle zu vermeiden. Martin Schachtner