Das Jahr 2020 war sicherlich für alle sowohl im privaten als auch im wirtschaftlichen Bereich ein äußerst herausforderndes Jahr. Jetzt ist aber schon klar, dass auch 2021 weitere Herausforderungen im Umgang mit der Corona-Krise bringen wird. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Auszug aus den steuerlichen und rechtlichen Änderungen 2021 darstellen.
Lockdown - steuerliche Maßnahmen
Der Lockdown wurde bis zum 31.01.2021 verlängert, das bedeutet, dass der stationäre Autohandel weiterhin bis Ende Januar verboten ist, während Kfz-Werkstätten weiterhin geöffnet bleiben können. Der Online-Fahrzeugverkauf ist auch weiterhin möglich. Folgende steuerliche Maßnahmen wurden durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) über den 31.12.2020 hinaus verlängert.
Stundung im vereinfachten Verfahren
Auf Antrag werden Stundungen bis 31.03.2021 (in Ausnahmefällen bis 31.12.2021 unter Ratenzahlungen) gewährt. Voraussetzung ist, dass die Steuerpflichtigen nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Dies muss von den Steuerpflichtigen gegenüber den Behörden dargelegt werden.
Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
Bis zum 30.06.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1.01.2021 bis zum 30.06.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Auch hier ist die Voraussetzung, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung kann der Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Überbrückungshilfe III bis zum 30.06.2021
Während es für die Zeit des Lockdowns im November und Dezember 2020 neben der Überbrückungshilfe II und III die sogenannte November- und Dezemberhilfe gab (Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 und für die Dezemberhilfe bis zum 31.03.2021 gestellt werden), gibt es, Stand heute, für die vom Lockdown betroffenen Unternehmen seit Januar 2021 nur noch die Möglichkeit, die Überbrückungshilfe III zu beantragen. Die Überbrückungshilfe III wird bis Ende Juni 2021 fortgeführt. Grundsätzlich orientiert sich dabei die Überbrückungshilfe, anders als die November- und Dezemberhilfe, an den monatlichen Fixkosten und nicht am Umsatz.
Corona-Bonus
Arbeitgeber, die im Rahmen der Corona-Krise ihren Beschäftigten einen Bonus zahlen, bleiben auch 2021 steuerlich begünstigt. Die Frist für die Zahlung des steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro wurde vom 31.12.2020 bis zum 30.06.2021 verlängert. Der Corona-Bonus ist aber insgesamt nur einmal steuerbefreit.
Kurzarbeit
Die Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld wurden bis Ende 2021 verlängert. Ab dem vierten Bezugsmonat wird hiernach das Kurzarbeitergeld von 60 auf 70 Prozent erhöht, für Berufstätige mit Kindern von 67 auf 77 Prozent, ab dem siebten Monat Kurzarbeit auf 80 beziehungsweise 87 Prozent des Monatslohns. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bleiben auch 2021 steuerfrei.
Umsatzsteuer
Seit dem 01.01.2021 gelten wieder die Steuersätze von 19 bzw. sieben Prozent.
Erhöhung des Mindestlohns ab 2021
Ende Oktober 2020 hat die Bundesregierung die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und folgt damit dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Bis zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn in vier Stufen, von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro brutto je Stunde:
zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro
zum 01.07.2021 auf 9,60 Euro
zum 01.01.2022 auf 9,82 Euro
zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmer. Der gesetzliche Mindestlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika, zum Beispiel im Rahmen eines Studiums, oder bei Praktika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Langzeitarbeitslosen nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nicht. Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.
Beachten Sie, dass der Mindestlohn auch für Minijobber gilt. Bei Erhöhung des Mindestlohns ist daher darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit von Minijobbern angepasst wird, damit die Minijob-Grenze von 450 Euro pro Monat nicht überschritten wird. In den nächsten zwei Jahren muss die Anpassung jeweils zum 01.01. und 01.07. vorgenommen werden.
Kommentar
Neben den oben dargestellten Neuerungen fällt ab 2021 der Solidaritätszuschlag für Steuerpflichtige mit einem Bruttojahreseinkommen unter 73.000 Euro weg. Für höhere Einkommen entfällt der Zuschlag teilweise, ab einem Einkommen von rund 109.000 Euro pro Jahr muss der Zuschlag aber weiterhin in voller Höhe wie bisher gezahlt werden. Weiterhin steigt der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro, bei zusammenveranlagten Steuerpflichtigen auf 19.488 Euro. Das Jahressteuergesetz 2020 bringt leider wieder mal nicht die erhofften Erleichterungen im Steuerrecht, trotz allem wünsche ich Ihnen für das Jahr 2021 alles Gute, vor allem Gesundheit.Maximilian Appelt Rechtsanwalt Steuerberater www.raw-partner.de
- Ausgabe 01/2021 S.48 (125.9 KB, PDF)