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Bei Licht betrachtet

19.05.2008 12:02 Uhr
Bei Licht betrachtet

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Reparaturlackierung

Die Autoreparaturlackhersteller Akzo Nobel (Sikkens) und BASF Coatings (Glasurit) kündigten Lackmaterialien an, die durch Ultraviolett- (UV) bzw. Ultraviolett- und Infrarotstrahlen (IR) trocknen. Vorteil: kürzere Trocknungszeit, was Energieeinsparung und höheren Durchsatz verspricht. asp erklärt, was dabei zu beachten ist.

Für den Umgang mit Lackmaterialien und Lösemitteln sind generell die im Arbeitsschutzgesetz und in der Ge-fahrstoffverordnung festgelegten Maßnahmen zu treffen. Einerseits:

Ermittlung, welche Gefährdungen für die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit – hier: Lackieren und Trocknen mit IR-/ UV-Strahlen – vorhanden sind oder auftreten können

Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung gemäß Paragraf 5 Arbeitsschutzgesetz in Verbindung mit Paragraf 5 Betriebssicherheitsverordnung

wird in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in bestimmten Bereichen oder bei bestimmten Arbeitsschritten Explosionsgefahr besteht, sind die gefährdeten Bereiche in Zonen einzuteilen – Paragraf 5 der Betriebssicherheitsverordnung; dazu ist es er-forderlich, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen

nach Gefährdungsbeurteilung und ggf. nach Erstellung des Explosionsschutzdokuments ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung zum Umgang mit Lacken und Lösemittel zu erstellen – Paragraf 14 Gefahrstoffverordnung; bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung sind die Sicherheitsdatenblätter des Lackherstellers zu beachten und die Gefährdungen der Betriebsanweisung zu be-rücksichtigen; nach Paragraf 12 des Arbeitsschutzes sind Beschäftigte an-hand der Betriebsanweisung durch den Vorgesetzten vor Aufnahme der Be-schäftigung und dann mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen

Andererseits fallen Trocknungsanlagen unter den Geltungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG). Für den Betrieb der Anlage ist wiederum eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, eine Betriebsanweisung zu erlassen und anhand dieser sind die Beschäftigten zu unterweisen. Für UV-/IR-Trocknungsanlagen sind vom Hersteller oder Importeur der Anlage dem Betreiber der Anlage diese Unterlagen auszuhändigen:

Betriebsanleitung, die eine Mängelbeschreibung beinhaltet

technische Dokumentation, aus der die Strahlenemission ersichtlich ist

Konformitätserklärung

Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung – nur dann kann der Be-treiber der Anlage erkennen, ob sie für den geplanten Einsatz geeignet ist, und welche Maßnahmen zusätzlich von ihm zu treffen sind

Gefährdungsbeurteilung

Erst wenn die Unterlagen vorhanden und geprüft sind, kann, wie zuvor beschrieben, die Gefährdungsbeurteilung erstellt, die Betriebsanweisung erlassen und die Un-terweisung der Beschäftigten durchgeführt werden. Zur Erläuterung: Die zur UV-/IR-Trocknung verwendeten Geräte und Anlagen sind so zu konzipieren, dass nur eine geringe oder keine Strahlenexposition zu erwarten ist. Das kann zum Beispiel durch Kapselung oder Anbringung von Abschirmungen erfolgen. Zur Feststellung der Strahlenemissionen bedarf es Messungen. Diese sind verzichtbar, wenn die Angaben vom Gerätehersteller bereits ermittelt und veröffentlicht wurden. Diese Gefährdungen durch Strahlen bestehen für Menschen:

Hautreaktion (ungefilterte Strahlen)

Entstehung von Hautkrebs

Sonnenbrand, insbesondere durch UV-B- und UV-C-Strahlung

Fotoallergie

Linsentrübung

Und diese Schutzmaßnahmen und Ver-haltensregeln wirken einer Gefährdung entgegen:

Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für UV-Strahlung; es gilt die Berufsgenossenschaftliche Information (BGI = Regeln der Technik) 5006

Auf eine ausreichende Abschirmung, die keine Strahlung durchlässt, achten (Bleche,Vorhänge etc.)

wirkungsvoll abschirmende persönliche Schutzausrüstung (PSA; Kopf-, Augen-, Hand- und Rumpfschutz) tragen, ggf. Hautschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor benutzen

Eindämmen von Reflexionen; UV- Strahlung kann praktisch von allen Flächen, auch von verputzten Mauerwänden, reflektiert werden

Entstehung von Ozon ist zu vermeiden, die maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) oder (neu) der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) liegt bei 0,1 ppm; ggf. ist entstandenes Ozon bereits an der Entstehungsstelle abzusaugen

Gefahrenbereiche sind entsprechend zu kennzeichnen (Gefahren-Hinweisschilder sind aufzustellen)

Bestehen Unsicherheiten bei Einrichtung und Betrieb von Trocknungsanlagen, sind Beratungen durch die zuständige Behörde oder die zuständige Berufsgenossenschaft empfehlenswert.Hermann Heigl

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