Wer Kfz-Reparaturen anbietet und für seine Dienstleistung Werbung betreibt, muss in die Handwerksrolle eingetragen sein. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt für den Fall entschieden, dass Leistungen in einem Umfang erbracht werden, die über der in § 3 II Handwerksordnung (HwO) gezogenen Grenze des "Minderhandwerks" liegen (Az: 6 U 36/05). Die HwO stuft eine Tätigkeit als "unerheblich" ein, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebs des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. Der Beklagte hatte allerdings nach Meinung der Richter den Eindruck erweckt, er betreibe eine normale Autoreparaturwerkstatt. Das OLG erklärte in dem Urteil, dass die Zulassungsregelungen der Handwerksordnung "wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln i.S.d. Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" darstellen. Sie garantierten im Interesse der Abnehmer von Handwerksleistungen einen gewissen Qualitäts- und Sicherheitsstandard. Die Zulassungsregelungen seien auch mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar. Der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs werde mit den in der Handwerksordnung vorgesehenen Möglichkeiten zur vereinfachten Zulassung hinreichend Rechnung getragen. (mm)
Vollzeit-Reparaturbetrieb erfordert Eintragung in Handwerksrolle
Gericht: Zulassungsregelungen der Handwerksordnung sind mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar