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Verbrauchskennzeichnung: Zu kleine Schriftgröße – Bagatelle oder nicht?

15.03.2012 12:42 Uhr
Nach wie vor kann es sich für Händler lohnen, juristisch gegen Abmahnungen wegen vermeintlicher Fehler bei der Verbrauchskennzeichnung in Werbeanzeigen vorzugehen.
© Foto: Fotolia / asp Montage

Auch wenn die Deutsche Umwelthilfe voller Stolz auf eine BGH-Entscheidung verweist – nach wie vor kann es sich für Betriebe lohnen, juristisch gegen Abmahnungen wegen vermeintlicher Fehler bei der Ausweisung des Spritverbrauchs in Werbeanzeigen vorzugehen, so der Kfz-Landesverband Baden-Württemberg.

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Auch wenn der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich die Beschwerde eines Autohändlers gegen eine Verurteilung wegen einer fehlerhaften Verbrauchskennzeichnung abgewiesen hat: Nicht jeder Schriftgrößenverstoß in einer Werbeanzeige ist künftig als wettbewerbswidrig anzusehen. "Die Werbelandschaft ist vielfältig und man muss den Einzelfall betrachten", erklärte Julia Cabanis, Rechtsreferentin im Verband des Kraftfahrzeuggewerbes Baden-Württemberg, gegenüber asp-Online. Damit widersprach sie Agnes Sauter, Leiterin Verbraucherschutz bei der Deutschen Umwelthilfe (DUH). Sauter wertete gegenüber unserem Dienst die Entscheidung aus Karlsruhe als Beleg dafür, dass eine zu kleine Auszeichnung des Spritverbrauchs in einer Fahrzeugwerbung kein geringfügiger Wettbewerbsverstoß ist.

Im konkreten Streitfall ging es um ein Zeitungsinserat eines nordrhein-westfälischen Mitsubishi-Händlers, in dem die Pflichtangeben zu Spritverbrauch und CO2-Emissionen des beworbenen Lancer-Modells in Fußnoten mit kleinerer Schriftgröße vor einem andersfarbigen Hintergrund aufgeführt waren. Die Abmahnung der DUH wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) kam prompt und als der Händler die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verweigerte auch die Klage. Sowohl vor dem Landgericht Münster als auch dem Oberlandesgericht Hamm (Az.: I-4 U 151/10) verlor der Händler. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Dagegen wehrte sich der Händler. Im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde entschied der BGH aber nicht neu über den Sachverhalt, sondern lediglich darüber, ob die OLG-Richter in Hamm zu Recht die Möglichkeit der Revision gegen ihr Urteil verwehrten. In dem vom Umweltverband gefeierten BGH-Beschluss vom 23. Februar (Az.: I ZR 39/11) wurde also lediglich geprüft, ob die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat und ob die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen erfordert. Dies verneinten die Karlsruher Richter.

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