Mit der Zuteilung eines Kurzzeit-(Überführungs-)Kennzeichens ist keine Erstzulassung des betreffenden Fahrzeuges verbunden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH; Az. VII R 27/05) in letzter Instanz in einem Streitfall entschieden, bei dem es um die befristete Befreiung von der Kfz-Steuer ging, meldet der "Anwalt-Suchservice". Die Klägerin hatte Ende 1999 einen schadstoffreduzierten Pkw gekauft, der jedoch erst am 3. Januar 2000 regulär zum Verkehr zugelassen wurde. Das Finanzamt lehnte die beantragte Steuerbefreiung daher ab. Die Klägerin sah dies anders: Sie hatte im Dezember 1999 ein Kurzzeitkennzeichen für ihren Wagen erhalten, um Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen. Damit sei ihr Fahrzeug rechtzeitig vor dem 1. Januar 2000 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, und ihr stehe die beantragte Steuerbefreiung zu. Der BFH gab dem Finanzamt Recht: Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liege nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde allgemein und sachlich unbeschränkt zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden sei. Diese Voraussetzung sei bei der Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens nicht erfüllt. Zudem könne nur so das Ziel des Gesetzgebers erreicht werden, Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß durch umweltschonendere zu ersetzen, wenn die neu in den Verkehr kommenden Wagen allgemein und sachlich unbeschränkt zum Verkehr zugelassen würden. (ng)
Urteil: Kurzzulassung ist keine Erstzulassung
BFH verweigert Fahrzeugkäuferin die befristete Steuerbefreiung