Auch teure Gebrauchtwagen müssen beim Kauf nicht mit der Originallackierung versehen sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es bei einem mehrere Jahre alten Auto üblich, dass Schäden durch eine Neulackierung beseitigt worden sind. Der Käufer könne sich also nicht vom Kaufvertrag lösen, nur weil der Wagen nicht mehr den Originallack aufweise, entschied das Karlsruher Gericht am Mittwoch. "Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden", heißt es in der Entscheidung. Damit gaben die Richter dem Verkäufer eines Mercedes CLK Cabrio Recht. Er hatte den Wagen für knapp 33.000 Euro verkauft - zunächst noch im Originalzustand. Noch vor der Auslieferung wurde der Wagen auf dem Firmenparkplatz zerkratzt. Obwohl der Wagen neu lackiert wurde, wollte der Käufer sich vom Vertrag lösen und forderte seine Anzahlung von 5000 Euro zurück (Az: VIII ZR 191/07 vom 20. Mai 2009). Nach den Worten der Richter kann eine solche Auslieferung mit Originallackierung zwar vereinbart werden. Dazu bedürfe es aber einer Vereinbarung im Vertrag und zwar mit ausdrücklicher Zustimmung beider Seiten. Die einseitige Vorstellung des Käufers genüge nicht, selbst wenn sie dem Verkäufer bekannt sei. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, das zuvor zugunsten des Käufers entschieden hatte (wir berichteten). Das Gericht muss nun prüfen, ob die Lackschäden fachgerecht beseitigt wurden. (dpa)
Urteil: Gebrauchtwagen muss nicht Originallackierung haben

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es bei einem mehrere Jahre alten Auto üblich, dass Schäden durch eine Neulackierung beseitigt worden sind.