Pkw und Wohnmobile mit Typprüfung ab dem 1. November 2012 und/oder Erstzulassung ab dem 1. November 2014 müssen ab Werk mit einem Reifendruckkontrollsystem (RDKS, engl. TPMS) ausgestattet sein (wir berichteten ausführlich im Sonderheft "Räder & Reifen", Ausgabe Sommer 2013). Noch offen war die Frage, ob direkt erfassende RDKS solcher Fahrzeuge deaktiviert werden dürfen, zum Beispiel durch Winterräder ohne Sensoren. Die negative Vermutung des Bundesverbands Reifenhandel und Vulkaníseur-Handwerk (BRV) führte zu einer Frage an das Bundesverkehrsministerium, die nun beantwortet wurde.
Demnach ist die Deaktivierung unzulässig. Zitate aus dem Schreiben des Ministeriums an den BRV: "[...] Die nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen, die gemäß der Verordnung (EG) 661/2009 über TPMS verfügen müssen, mit Rädern ohne TPMS-Sensoren ist nicht zulässig. Eine solche Ausrüstung stellt eine Abweichung zu der vorgenannten EG-Verordnung mit der Folge der Nicht-Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges dar. [...] Ein nicht funktionstüchtiges TPMS-System wird bei der Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als 'geringer Mangel' eingestuft, jedoch hat der Fahrzeughalter diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. [...]"
Schwierig wird jedoch die Identifizierung betroffener Fahrzeuge mit Erstzulassungsdatum vor dem 1. November 2014, denn selbst das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sieht sich nicht in der Lage, diese Fahrzeuge abzugrenzen. Deshalb geht man beim BRV davon aus, dass die konkrete Anwendung der genannten EU-Verordnung erst bei Fahrzeugen mit Erstzulassungsdatum ab 1. November 2014 möglich ist. Letztere Vermutung führte zu einer erneuten Frage des BRV an das Bundesverkehrsministerium. (pd)
Den Wortlaut der Verordnung (EG) 661/2009 und der ECE-Regelung R64 finden Sie hinter den Links unten in der Infobox ("Mehr im Netz").