Das Bundesverkehrsministerium hat eine ergänzende Richtlinie zu Reifenschäden und –instandsetzung innerhalb der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (§ 36 StVZO) gestrichen und durch drei neue ersetzt. Der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk (BRV) weist darauf hin, dass diese Richlinien seit 8. Februar 2001 anwendbar sind. Konkret handelt es sich um folgende drei Richtlinien, die für die Reifen-Fachwerkstätten von Bedeutung sind: 1. Richtlinie für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen 2. Richtlinie für die Instandsetzung von Reifen 3. Richtlinie für das Nachschneiden von Reifen an Nutzfahrzeugen (gilt bereits seit 1996). In der ersten Richtlinie werden eindeutige Kriterien für die Unterscheidung zwischen oberflächigen, reparablen und nicht reparablen Reifenschäden genannt. Für reparable Schäden werden in den Richtlinien für die Instandsetzung von Luftreifen einheitliche Bedingungen für die fachgerechte Instandsetzung festgelegt. Neben der Definition relevanter Fachbegriffe und Reparaturmittel werden dort Regeln für die korrekte Ausführung der Reparatur aufgestellt.
Neue reifenspezifische Richtlinien
Seit Februar gelten drei neue Regelungen