Mit dem ab 1. März gültigen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) sollen mehrere Reformvorhaben zum Insolvenzrecht umgesetzt werden. Die Fortführung von sanierungsfähigen Unternehmen soll nach den Worten von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger erleichtert und damit der Erhalt von Arbeitsplätzen ermöglicht werden. Gleichzeitig werde daran festgehalten, dass die Befriedigung der Gläubiger weiter das eigentliche Anliegen des Insolvenzverfahrens bleibe. Zu den wichtigsten Regelungen des Gesetzes gehören neben der Stärkung der Gläubigerstellung bei der Insolvenzverwalterauswahl auch der Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens sowie die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung. Um die Gläubigerautonomie zu stärken, kann bereits im Eröffnungsverfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der bei bestimmten Unternehmen ein wichtiges Mitspracherecht bei der Auswahl des Insolvenzverwalters und der Anordnung der Eigenverwaltung hat. Am Einfluss der Großgläubiger in diesem Ausschuss hat jetzt aber der Dekan des Fachbereichs Wirtschaftsrecht der privaten Essener FOM Hochschule, Prof. Jens Schmittmann, Kritik geübt. "Wenn Banken, Sozialversicherungsträger und Finanzämter sich einen Insolvenzverwalter aussuchen können, fehlt ihm die erforderliche Objektivität: Ein Verwalter muss - da er für alle Gläubiger handeln soll - Sicherungsrechte der Banken auch kritisch hinterfragen und Erstattungsansprüche gegen den Fiskus geltend machen können. Wer von diesen Institutionen allerdings aufs Pferd gehoben wurde, wird solche Ansprüche schwerlich durchsetzen können", sagte Schmittmann, der selbst als Insolvenzverwalter tätig ist. Dagegen heißt es aus dem Bundesjustizministerium, dass der Gläubigerausschuss seine Entscheidungen zugunsten eines Insolvenzverwalters einstimmig treffen müsse, so dass jedes Mitglied über ein Vetorecht verfüge. Ein weiterer Kritikpunkt Schmittmanns: "Zahlreiche Änderungen durch das ESUG greifen nur bei mittelgroßen und großen Unternehmen. In Verfahren einer Größenordnung von Arcandor oder Schlecker sind Erleichterungen bei der Gläubigerbeteiligung sicher möglich, bei alltäglichen Verfahren über das Vermögen des Bäckers an der Ecke oder eines Kfz-Meisters bleibt allerdings alles unverändert." Er forderte daher eine neuerliche Reform des ESUG. (ng) Weitere Informationen zum neuen Insolvenzrecht finden Sie unten in der Infobox unter "Mehr im Netz".
ESUG: Professor übt Kritik an neuem Insolvenzrecht
Der Dekan der FOM Hochschule glaubt nicht, dass das ab 1. März gültige Gesetz zur Unternehmenssanierung kleineren Handwerksbetrieben bessere Rettungschancen bringen wird.