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Böse Fallen

20.01.2012 12:02 Uhr

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Bergen, Schleppen, Transportieren

Wer als Profi Pannenhilfe leistet, Fahrzeuge transportiert und vielleicht auch im Auftrag von Behörden und Gemeinden verbringt, hat es mit einer Vielzahl von Vorschriften zu tun. Regelmäßige Weiterbildung tut dringend not, allein schon zum Schutz der eigenen Gesundheit. Eine Sensibilisierung.

Pannenhilfe und Fahrzeugtransport gehören in vielen Werkstätten und Autohäusern zum Tagesgeschäft. In manchen Fällen kommt noch Fahrzeugverbringung im Auftrag von Behörden und Gemeinden hinzu. Insbesondere hierbei werden häufig gravierende Fehler wie die Verwendung der Hubbrille oder der Ein-satz der Rundumkennleuchte begangen. Eine Ahndung ist kaum zu befürchten, man arbeitet schließlich im Auftrag der auch hierfür zuständigen Behörde. Doch darauf sollte man sich nicht verlassen, denn neben der Gefährdung kann auch die Ahndung beachtlich sein (vgl. hierzu Kurzinterview „Drei Fragen an Hermann Heigl“ auf Seite 21 oben).

Zwei Richtigstellungen

Um bei den genannten Stichworten zu bleiben: Die Hubbrille darf nur in Aus-nahmefällen und unter Zugrundelegung des Nothilfegedankens zum Abschleppen verwendet werden. Das Schleppen eines Pkw im Sinn von Paragraf 33 StVZO mit der Hubbrille eines Lkw für Fahrzeugbeförderung ist verboten. Darunter fällt übrigens auch die Fahrzeugverbringung im Auftrag von Behörden und Gemeinden, beispielsweise aus Halteverbotszonen.

Grundvoraussetzung für einen Einsatz der Rundumkennleuchte ist die Anerkennung des Fahrzeugs als Pannenhilfsfahrzeug gemäß Paragraf 52, Absatz 4, Num-mer 2, der StVZO. Hinzu kommen einige weitere Gesetze und Regelungen, so dass Hermann Heigl formuliert: „Der Einsatz der Rundumkennleuchte kann nicht mit einem Satz beschrieben werden.“

Nicht leicht überschaubar

Zugegeben, der gesamte Themenbereich Bergen, Schleppen und Transportieren ist alles andere als einfach. Selbst ein über Jahrzehnte erfahrener Profi wie Hermann Heigl bezeichnet ihn ganz offen als „nicht leicht überschaubar“. Und: „Es ergeben sich immer wieder neue Gesichtspunkte, je länger und intensiver man diskutiert.“ Um so wichtiger sind Weiterbildungen. Wer diese anbietet, steht im Infokasten „Gesetze etc./Schulungen“ auf dieser Seite unten. Die dort erwähnte Stahlgruber-Stiftung, übrigens eine Einrichtung der Stadt München, ist auch Anbieter von Lehrgängen zum Thema Selbstschutz von Pannenhelfern (vgl. Sonderheft „Räder & Reifen“, Ausgabe Winter 2011/2012, ab Seite 37). Peter Diehl

Leserservice

Gesetze etc./Schulungen

Was ist zu beachten?

Straßenverkehrsordnung (StVO)

Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)

Arbeitsschutzgesetz

Technische Richtlinie BGI 800

Leitfaden zur Arbeitnehmerunterweisung, erstellt vom Verband der Bergungs- und Abschleppunternehmen (VBA) und der Technischen Akademie Bergen und Abschleppen (TABA)

Wer bildet weiter?

Berufsgenossenschaft (auf Grundlage der Technischen Richtlinie BGI 800, Internet: www.bg-verkehr.de)

Stahlgruber-Stiftung (auf Grundlage der Technischen Richtlinie BGI 800 und mit Beteiligung von Fachreferenten von Polizei und Gewerbeaufsichtsamt, Internet: www. stahlgruber-stiftung.de)

Kurzinterview

Drei Fragen an...

Hermann Heigl, Kfz-Meister und pensionierter Technischer Oberamtsrat des Gewerbeaufsichtsamts München-Land, heute mit Heigl-Consulting beratend tätig.

Was können Folgen von Fehlverhalten bei der Pannenhilfe sein?

Es gelten StVZO und StVO in Verbindung mit der Technischen Richtlinie BGI 800. Alle Verstöße gegen geltende Rechtsnormen können als Ornungswidrigkeiten (Bußgeld) oder als Straftaten (Strafbefehl) durch die Behörden geahndet werden.

Wie bringen Sie Teilnehmer von Weiterbildungsmaßnahmen dazu, sich künftig korrekt zu verhalten?

Das ist grundsätzlich nicht Sache des Arbeitnehmers, sondern des Unternehmers, der für den Schutz seiner Arbeitnehmer zu sorgen hat. Der Unternehmer darf nur Personen mit Tätigkeiten beauftragen, für die sie geeignet, ausgebildet und unterwiesen sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, seine Anweisungen, die er in der Betriebsanweisung schriftlich festgelegt hat, immer wieder zu prüfen und für den Umgang mit Pannenhilfsfahrzeugen Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen.

Gehen Sie davon aus, dass man sich auch daran hält?

Welcher Arbeitnehmer hat Interesse, seine Gesundheit oder sein Leben aufs Spiel zu setzen, wenn er die Gefahr erkennt und sich seiner Verantwortung gegenüber sich selbst und anderen Verkehrsteilnehmern bewusst ist? Dieses Bewusstsein wird nur durch immerwährendes Schulen und Üben gestärkt. Nur geschultes, unterwiesenes Personal bietet die Voraussetzung für einen reibungslosen und unfallfreien Betriebsablauf. Nochmals: Arbeitsschutz ist Chefsache.

Definitionen

Nicht verwechseln

Bergen: Aufrichten und/oder Herausziehen festsitzender Fahrzeuge (die Bergung ist beendet, wenn das Fahrzeug zum Transport bereitsteht)

Schleppen: jede Schlepptätigkeit, die nicht unter den Nothilfegedanken des Abschleppens fällt, ist Schleppen im Sinn des §33 StVZO

Abschleppen: Verbringen eines be- triebsunfähigen Fahrzeugs von der Fahrbahn oder einer anderen Stelle zu einem möglichst nahe gelegenen, geeigneten Bestimmungsort

Anschleppen: dient dazu, ein betriebsunfähiges Fahrzeug wieder betriebsfähig zu machen (Sonderform des Abschleppens)

Transportieren: Fahrzeugtransport auf einem „Lkw für Fahrzeugbeförderung“ (Plateauwagen etc.)

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