Der Bundesgerichtshof hat ein im Rahmen der Sachmängelhaftung klärendes Urteil zur Beweislastumkehr getroffen. Ein Kfz-Unternehmer müsse nicht für jeden Fehler, der innerhalb der ersten Monate nach Übergabe eines Fahrzeugs auftrete, haften, teilte der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) auf Grundlage des Richterspruchs mit. Der Kunde müsse zunächst darlegen und beweisen, ob überhaupt ein Mangel vorliege bzw. ob dieser aus den Angaben im Zustandsbericht erkennbar sei. In der Begründung des Urteils nahmen die Richter laut ZDK darüber hinaus keine Stellung zur Frage der Beweislastumkehr. Mache der Käufer, so die Richter, "unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen habe, so treffe ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründeten Tatsachen" (2. Juni 2004, Az: VIII ZR 329/03). (ng)
BGH-Urteil zur Sachmängelhaftung
ZDK: Werkstätten müssen nicht für jeden Fehler, der innerhalb der ersten Monate nach Übergabe eines Fahrzeugs auftritt, haften