Wird ein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen für die Monate Oktober und November bereits im September für einen Tag zugelassen, so ist auch für diesen Monat die Kfz-Steuer zu entrichten. Das hat der Bundesfinanzhof im vergangenen April entschieden (BFH-Az.: II R 32/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtete, meldete eine Händlerin einen aus Portugal importierten Lkw mit besagtem Saisonkennzeichen im September 2008 an und bereits einen Tag später wieder ab. Sie hatte sich auf den gewerblichen Handel von Nutzfahrzeugen mit Tageszulassungen spezialisiert.
Das Finanzamt schickte ihr darauf zwei Steuerbescheide: einen über 35 Euro für die beiden freigegebenen Monate und einen weiteren über 17 Euro für den September. Die Händlerin verweigerte die Zahlung, da das Fahrzeug ja nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums auf öffentlichen Straßen genutzt werden dürfe.
Steuergegenstand ist das Halten des Fahrzeugs
Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Steuergegenstand sei bei Fahrzeugen laut Gesetzestext das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. "Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften […] 'zum Verkehr zugelassen' worden ist", heißt es in dem Urteilstext.
Selbst die widerrechtliche Benutzung eines Autos im öffentlichen Verkehr erfülle den Steuertatbestand. Insofern werde durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. (ng)