Wird ein TÜV-Mitarbeiter während einer Hauptuntersuchung durch ein Fehlverhalten der Kundin verletzt, so haftet die gesetzliche Unfallversicherung dann für die Folgeschäden, wenn die Kundin auf Anweisung des Prüfers gehandelt hat. In einem solchen Fall sei die Kundin als sog. "Wie-Beschäftigte" nach § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII anzusehen, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (OLG-Az. 3 U 110/13).
Im Streitfall brachte die Zeugin das Fahrzeug ihres Großvaters zur HU. Der TÜV-Prüfer forderte sie dabei auf, zur Überprüfung der Beleuchtung das Abblendlicht einzuschalten. Dabei kam es zu einer Bewegung des Fahrzeugs, die zu einer Verletzung des Klägers am Unterschenkel führte. Der Kläger forderte dafür Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Versicherung, bei der das Fahrzeug haftpflichtversichert war.
Das OLG hat im Berufungsverfahren bestätigt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein solcher Anspruch nicht zustehe: die gesetzliche Unfallversicherung des Mitarbeiters sei ohne Rücksicht auf das Vorhandensein anderer Versicherungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch VII ausschließlich einstandspflichtig (vgl. § 105 Abs. 1 SGB VII).
Entscheidend sei, dass eine betriebliche Tätigkeit der Zeugin vorlag. Denn mit dem Anschalten des Abblendlichts auf Weisung des Mitarbeiters handelte die Zeugin ausschließlich im betrieblichen Tätigkeitskreis des TÜV. .Der Mitarbeiter habe die Kundin als Hilfsperson herangezogen; unerheblich sei es, ob der Mitarbeiter die Tätigkeit auch selbst ausführen hätte können oder hierfür einen weiteren Mitarbeiter des TÜVs benötigt hätte. (Gregor Kerschbaumer)