Vor einer Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) muss ein Arbeitgeber mindestens zwei Wochen vorher glaubhafte Versuche unternommen haben, gemeinsam mit dem Betriebsrat die Folgen der Kündigungen abzumildern. Diese Regelung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im April 2011 im Fall der Schließung eines Autohauses bestätigt (LAG-Az.: 4 Sa 1271/10).
Der Sachverhalt: Ein VW-Händler teilte dem Betriebsrat am 19. August 2009 mit, dass er zum Jahresende eine Filiale wegen fehlender Wirtschaftlichkeit schließen wolle. Am gleichen Tag reichte er bei der BA die Massenentlassungsanzeige ein. Nachdem noch einige Behörden-Nachfragen beantwortet wurden, erklärte der Arbeitgeber am 4. September 2009 schriftlich gegenüber der BA, dass er nun alle Punkte für geklärt halte und somit von einer wirksam eingegangenen Massenentlassungsanzeige ausgehe.
Am 23. September erteilte die BA ihre Zustimmung zu den Entlassungen, zwei Tage später vereinbarte der Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie Sozialplan. Weitere drei Tage später sprach er die Kündigungen aus. Die darauf erhobene Kündigungsschutzklage eines seit 1971 in dem Betrieb beschäftigten Kfz-Mechanikers sah das LAG trotzdem als gerechtfertigt an.
Die Richter gingen davon aus, dass die Massenentlassung fehlerhaft angezeigt wurde. "Vorliegend hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie mit dem Betriebsrat vor dem 4. September 2009 über eine reine Information hinaus Beratungsgespräche geführt hat", heißt es in der Urteilsbegründung. Der Interessenausgleich sei erst nach Zustimmung der BA zu den Massenentlassungen abgeschlossen worden. Damit sei die Kündigung unwirksam. (ng)