-- Anzeige --

Vor Massenentlassung: Betriebsrat muss eingebunden werden

16.01.2013 23:26 Uhr
Geschlossenes Rolltor Einfahrt
Urteil: Auch bei einer Betriebsschließung darf der Unternehmer den Betriebsrat nicht vor vollendete Tatsachen stellen.
© Foto: HeinSchlebusch - Fotolia.com

Die Kündigung eines langjährig beschäftigten Kfz-Mechanikers aufgrund einer Betriebsschließung wurde vom LAG Niedersachsen kassiert. Begründung: Der Betriebsrat wurde nur informiert, aber nicht konsultiert.

-- Anzeige --

Vor einer Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) muss ein Arbeitgeber mindestens zwei Wochen vorher glaubhafte Versuche unternommen haben, gemeinsam mit dem Betriebsrat die Folgen der Kündigungen abzumildern. Diese Regelung hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen im April 2011 im Fall der Schließung eines Autohauses bestätigt (LAG-Az.: 4 Sa 1271/10).

Der Sachverhalt: Ein VW-Händler teilte dem Betriebsrat am 19. August 2009 mit, dass er zum Jahresende eine Filiale wegen fehlender Wirtschaftlichkeit schließen wolle. Am gleichen Tag reichte er bei der BA die Massenentlassungsanzeige ein. Nachdem noch einige Behörden-Nachfragen beantwortet wurden, erklärte der Arbeitgeber am 4. September 2009 schriftlich gegenüber der BA, dass er nun alle Punkte für geklärt halte und somit von einer wirksam eingegangenen Massenentlassungsanzeige ausgehe.

Am 23. September erteilte die BA ihre Zustimmung zu den Entlassungen, zwei Tage später vereinbarte der Betriebsinhaber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste sowie Sozialplan. Weitere drei Tage später sprach er die Kündigungen aus. Die darauf erhobene Kündigungsschutzklage eines seit 1971 in dem Betrieb beschäftigten Kfz-Mechanikers sah das LAG trotzdem als gerechtfertigt an.

Die Richter gingen davon aus, dass die Massenentlassung fehlerhaft angezeigt wurde. "Vorliegend hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie mit dem Betriebsrat vor dem 4. September 2009 über eine reine Information hinaus Beratungsgespräche geführt hat", heißt es in der Urteilsbegründung. Der Interessenausgleich sei erst nach Zustimmung der BA zu den Massenentlassungen abgeschlossen worden. Damit sei die Kündigung unwirksam. (ng)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.