Der Wechsel einer Kunststoffscheibe im Heck eines Cabrios wird nur dann von der Versicherung bezahlt, wenn es sich wirklich um einen Bruchschaden handelt. Das hat das Amtsgericht München klargestellt und die Klage eines Mercedes-Fahrers abgewiesen, der den Verschleißschaden mit seiner Teilkasko abrechnen wollte.
In dem Urteil stellte das Gericht zunächst klar, dass auch eine Kunststoffscheibe vom Begriff "Glasschaden" umfasst sei. Die Richterin kam aber im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Schaden an einem 1997 gebauten SL 280 nicht durch ein Unfallereignis, sondern durch Verschleiß entstanden ist. Es sei keine Fehlfunktion der Mechanik des Verdecks festgestellt worden und das Verdeck habe störungsfrei geöffnet und geschlossen werden können.
Aus vergleichbaren Fällen sei bekannt, dass von einer durchschnittlichen Lebenserwartung derartiger Scheiben von zehn Jahren und einer maximalen Lebenserwartung von 15 Jahren auszugehen sei. Auf den Beweisfotos seien neben bereits deutlich sichtbaren Rissen bei halbgeöffnetem Verdeck in den Scheiben eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen gewesen, die das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe seien. Der Mercedes-Besitzer musste also die Reparaturkosten von über 1.850 Euro selbst berappen. (ng)