Ein Betriebsratsmitglied ist vom Hessischen Landesarbeitsgericht aus der Mitarbeitervertretung ausgeschlossen worden, weil es die Vorsitzende zweimal mit Hitler und dessen Methoden verglichen hat (Az.: 9 TaBV 17/13). In einer Betriebsratssitzung am 5. März 2012 und nach Überzeugung des Gerichts schon sinngemäß am 28. Februar 2012 erklärte das betreffende Betriebsratsmitglied in Bezug auf die Vorsitzende: "33 hat sich schon mal so jemand an die Macht gesetzt mit solchen Methoden".
Da half es auch nicht mehr, dass sich das Betriebsratsmitglied einige Zeit danach schriftlich bei der Betriebsratsvorsitzenden entschuldigte. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass der Mitarbeiter einen groben Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten als Betriebsrat begangen habe. Der Hitler-Vergleich werde im Allgemeinen als Mittel gebraucht, um Widersacher zu beleidigen und zu diffamieren. Daher handele es sich um eine erhebliche und schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine weitere Amtsausübung untragbar mache. (ng)