Die Werbeaussage "TÜV-Abnahme" sowie die Verwendung von Wortverbindungen mit der Bezeichnung "TÜV" oder "TÜVteln" ist untersagt, wenn die so beworbenen Leistungen nicht vom TÜV erbracht werden. Dies teilte der Landesverband Baden-Württemberg des deutschen Kfz-Gewerbes mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts München I mit. Das gelte insbesondere für den Fall, dass die Hauptuntersuchung nicht von Prüf-Ingenieuren des TÜV durchgeführt werde. Daher empfiehlt der Landesverband allen Betrieben in der Werbung grundsätzlich den Begriff "Hauptuntersuchung" zu verwenden, wenn andere Prüf-Ingenieure in der Werkstatt die Hauptuntersuchung durchführen.
Werbeaussage TÜV-Abnahme nur bei HU durch TÜV-Ingenieure zulässig
Werkstätten sollen bei anderen Überwachungsorganisationen den Begriff "Hauptuntersuchung" verwenden