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Schadengutachten: Niemals "in eigener Sache"

20.02.2024 11:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Schadengutachten Schadenregulierung
Derjenige, der den Schaden repariert, darf nicht gleichzeitig das Schadengutachten erstellen.
© Foto: adobestock/juefraphoto

Mitarbeiter eines Kfz-Betriebes sind nicht berechtigt, ein Schadengutachten selbst zu erstellen, sofern das begutachtete Fahrzeug eben in diesem Betrieb auch repariert werden soll.

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Aus gutem Grund gibt es bei der Schadenregulierung einen Grundsatz, der alle Parteien vor ungerechtfertigten oder überzogenen Forderungen schützen soll. Demnach sind Mitarbeiter oder Eigentümer eines Kfz-Betriebes nicht berechtigt, ein Schadengutachten selbst zu erstellen, sofern das begutachtete Fahrzeug eben in diesem Betrieb auch repariert werden soll. Dies hat das Landgericht (LG) Freiburg bereits im Jahr 2013 entschieden (Urteil vom 20.6.2013, AZ: 3 S 64/12).

Im konkreten Fall machte der Geschädigte die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten als weitere Schadenposition geltend. Die Kfz-Versicherung lehnte es ab, diese Kosten auszugleichen. Sie begründete dies damit, dass den Geschädigten ein Auswahlverschulden getroffen hätte, wenn er einen Sachverständigen ausgewählt hätte, der zugleich Geschäftsführer des Reparaturbetriebes ist. Das Landgericht Freiburg schloss sich der Argumentation der Versicherung an. In seiner Funktion stehe der Sachverständige für Unabhängigkeit. Diese sei nicht mehr gewährleistet, wenn der Sachverständige gleichzeitig Geschäftsführer des Reparaturbetriebs sei. Dies gelte auch für Angestellte im Reparaturbetrieb.

"Die Reparaturwerkstatt ist nicht neutral"

"Grundsätzlich ist die Position des Schadengutachters im Rahmen der Kfz-Haftpflicht-Schadenregulierung rechtlich eindeutig dargelegt", betont Marco Schmickler, TÜV SÜD Serviceline Schaden und Wert, und führt weiter aus: "Der Gutachter soll die technischen Sachverhalte des Kfz-Schaden hinsichtlich des zu erwartenden Instandsetzungsumfangs und des zu erwartenden Wiederbeschaffungsumfangs für die nicht sachverständigen Beteiligten ermitteln und erläutern - und dies neutral und unabhängig." Als Instanz zwischen Anspruchsteller und Regulierer verfasse der Gutachter eine neutrale Verhandlungsgrundlage, auf deren Basis sich die Beteiligten auf Augenhöhe einigen können. Der Gutachter besichtigt das Fahrzeug und trifft "nach bestem Wissen und Gewissen" auf Basis bestehender Herstellervorgaben unabhängig seine Feststellungen. Marco Schmickler: "Die Reparaturwerkstatt ist nicht neutral. Die Recht­sprechung unterstellt, dass allein schon durch den betriebswirtschaftlichen Grundgedanken eine Neutralität nicht gegeben sein kann. Wenn nun Teile der Sachverständigenleistung, beispielsweise die Besichtigung, von der Reparaturwerkstatt übernommen werden, ist es um die Neutralität des Gutachtens geschehen."

Als Beispiel nennt Schmickler ein Vorgehen, bei dem ein Werkstattmitarbeiter Fotos vom beschädigten Fahrzeug erstellt und diese dem Gutachter schickt, damit dieser das Gutachten erstellt, ohne das Fahrzeug selbst gesehen oder angefasst zu haben. Das professionelle Schadenmanagement von TÜV SÜD steht mit dem neutralen Schadengutachten als Kernelement der Dienstleistung für die Unabhängigkeit des Sachverständigen.

Fragen an ...

Marco Schmickler
Marco Schmickler, TÜV SÜD Serviceline Schaden und Wert
© Foto: TÜV SÜD

asp: Was muss die geschädigte Partei bei der Auswahl des Gutachters beachten?
Marco Schmickler: Der Geschädigte sollte sich einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter aussuchen. Ein Indiz für die Qualifikation ist eine entsprechende Aus- und Fortbildung und gegebenenfalls eine Personenzertifizierung oder eine öffentliche Bestellung. Auch der Geschädigte unterliegt der Schadenminderungspflicht, er sollte daher einen Gutachter wählen, der marktübliche Honorare stellt. Der Oberste Gerichtshof hat dies klar definiert.

asp: Und was muss die Werkstatt beachten?
M. Schmickler: Neutralität und Qualität sollten bei der Auswahl des Gutachters im Vordergrund stehen. Ein Gutachter, der für den Versicherer "den Deckel klein macht", schmälert das Ergebnis für die Werkstatt und ein Gutachter, der für die Werkstatt vermeintlich "ein bisschen mehr" aufschreibt, erzeugt unnötigen Ärger und am Ende auch Ergebnisverluste durch erhöhten Aufwand und Forderungsausfälle.

asp: Bietet das TÜV SÜD Schadengutachten hier Vorteile?
M. Schmickler: Der Geschädigte und Reparaturbetriebe dürfen auf Neutralität und Qualität vertrauen. Alle Gutachter sind intensiv aus- und fortgebildet. Die TÜV SÜD-Prozesse sind effizient und gliedern sich nahtlos in die Werkstattprozesse ein.

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