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Hersteller wollen an Rückrufpraxis festhalten

16.11.2006 18:09 Uhr
DaimlerChrysler sieht sich von dem Urteil zu einem Produkt der Medizintechnik nicht betroffen.

Röntgengerätehersteller bleibt auf Millionenforderung an Zulieferer sitzen / DaimlerChrysler: Urteil nicht übertragbar

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Trotz eines Urteils des Landgerichts Frankfurt, bei dem der Hersteller eines Röntgengeräts erfolglos den Millionenschaden infolge eines Rückrufes bei seinem Zulieferer geltend machen wollte (Az. 2-19 O 429/04), planen die Automobilhersteller offenbar keine Änderung an ihrer bisherigen Rückrufpraxis. Weiterhin sollen solche Aktionen also für die Kundschaft kostenlos sein, auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus. Die Münchner Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz, die den im Verfahren siegreichen Zulieferer in dem Prozess vertreten hatte, sprach in einer Pressemitteilung nach Urteilsverkündung von einem "Meilenstein in einem der wirtschaftlich bedeutendsten Grundsatzstreite im deutschen Recht." Das Urteil zeige, dass die deutsche Industrie viele Millionen Euro für Produktrückrufe zahle, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. Denn nach der gesetzlichen Gewährleistung genügten für die Erfüllung der Produktbeobachtungspflicht Warnungen, Aufforderungen zur Stilllegung der Geräte und das Angebot zum kostenpflichtigen Austausch des Bauteils. "Das erstinstanzliche Urteil des LG Frankfurt ... stützt sich auf einige Besonderheiten des Einzelfalles und ist daher wenig geeignet, die in der Automobilindustrie geübte und in Deutschland durch das Kraftfahrtbundesamt überwachte Rückrufpraxis wesentlich zu beeinflussen", hieß es dagegen auf Anfrage von AUTO SERVICE PRAXIS Online aus der Rechtsabteilung von DaimlerChrysler. Auch Volkswagen teilt die Meinung: Man gehe davon aus, "dass unsere Zulieferer im Rahmen der bestehenden vertraglichen Beziehungen auch zukünftig für ihre Produkte in gleicher Weise einstehen werden wie die Volkswagen AG", erklärte ein Konzernsprecher. Das angesprochene KBA sieht in dem Urteil hingegen ein "Signal". Außerhalb der Gewährleistungsfristen müssten Mängelbeseitigungen im Rahmen von Rückrufaktionen für den Fahrzeugeigentümer nicht zwangsläufig kostenlos sein, hieß es auf Anfrage. Ein Sprecher der Kanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz brachte noch einen anderen Aspekt ins Spiel: Auch Versicherungen, die im Zweifelsfall für millionenteure Rückrufaktionen einstehen müssen, könnten das Urteil zum Anlass nehmen, ihre Zahlungspraxis zu überdenken. (Niko Ganzer)

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