-- Anzeige --

Steuerrecht: Neue Regeln bei Onlinegeschäften

04.09.2018 11:00 Uhr
Steuerrecht: Neue Regeln bei Onlinegeschäften

-- Anzeige --

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 beschlossen. Das Jahressteuergesetz verfolgt wie auch schon in den Vorjahren den Zweck, auf den letzten Drücker noch in diesem Jahr fachlich gebotene und zwingend notwendige Rechtsänderungen im Steuerrecht vorzunehmen. Die Langfassung des Jahressteuergesetzes 2018 "Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" ist wie in den vergangenen Jahren ein Wortungetüm mit geringer Aussagekraft. Daher wollen wir Ihnen, neben den neuen Regelungen zur Umsatzsteuer für Onlinemarktplätze, die wichtigsten Änderungsvorschläge vorstellen.

Gegen Steuerausfälle im Internet

Hauptaugenmerk des Gesetzes sind Neuregelungen im Hinblick auf die Umsatzsteuer für Onlinemarktplätze. Nach dem Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2018 sollen die Betreiber von Onlinemarktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Hierdurch soll der Finanzverwaltung die Prüfung ermöglicht werden, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist. Vertreiben Sie daher Kfz-Ersatzteile oder Gebrauchtwagen über Onlinemarktplätze kann es ab 2019 durchaus passieren, dass der Betreiber des Onlinemarktplatzes zusätzliche Informationen von Ihnen fordert.

Darüber hinaus soll der Betreiber eines Onlinemarktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer haften und zwar für die Lieferung eines Unternehmers, die auf diesem Onlinemarktplatz angeboten wurde. Ziel der Haftung soll es sein, Betreiber von elektronischen Marktplätzen, auf denen in- und ausländische Unternehmer Waren anbieten und Kaufverträge tätigen, auch für die aus diesen Aktivitäten entstandene und nicht an den Fiskus abgeführte Umsatzsteuer haftbar zu machen.

Nachweis per Bescheinigung

Nach dem Regierungsentwurf kann der Betreiber des Marktplatzes die Haftung vermeiden, wenn er eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers vorlegt. Die Bescheinigung wird von dem für den Unternehmer zuständigen Finanzamt auf längstens drei Jahre ausgestellt. Der Antrag ist durch den Unternehmer zu stellen. Sollten Sie daher Handel über einen Onlinemarktplatz betreiben, müssen Sie damit rechnen, dass der Betreiber eine solche Bescheinigung von Ihnen verlangen wird. Hierdurch wird der bürokratische Aufwand für redliche Unternehmer einmal mehr erhöht. Die Regelungen sollen ab 1. März 2019 für Drittlandsunternehmer und ab 1. Oktober 2019 für alle anderen Unternehmer gelten.

Mit den neuen Regelungen soll gewährleistet werden, dass in Zukunft Gutscheine im europäischen Binnenmarkt aus umsatzsteuerlicher Sicht gleichbehandelt werden. Nach den geplanten Regelungen liegt ein Gutschein vor, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen anstatt einer Zahlung für Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Coupons, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sollen laut Entwurf nicht als Gutschein gelten.

Liegt ein Gutschein vor, wird noch einmal zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden. Ein Einzweck-Gutschein soll ein Gutschein sein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die für eine zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer benötigt werden. Die Besteuerung mit Umsatzsteuer soll daher bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins erfolgen.

Alle anderen Gutscheine sind so genannte Mehrzweck-Gutscheine. Bei dieser Art von Gutscheinen soll erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer unterliegen. Die Besteuerung mit Umsatzsteuer soll also erst beim Einlösen des Gutscheins und nicht schon bei dessen Ausgabe erfolgen.

Förderung von Dienstfahrzeugen

Grundsätzlich gibt es zwei Modelle, wie die private Nutzung von dienstlichen Fahrzeugen für steuerliche Zwecke ermittelt werden kann, die sogenannte "Ein-Prozent-Regelung" und die Fahrtenbuchmethode.

Bei der Fahrtenbuchmethode werden die Kosten für die tatsächlichen Privatfahrten ermittelt und als geldwerter Vorteil versteuert. Bei der Ein-Prozent-Regelung ist in jedem Kalendermonat ein Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises als geldwerter Vorteil zu versteuern. Bislang galt diese Regelung so auch für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Demnach können bestimmte Abschläge für den Bruttolistenneupreis vorgenommen werden: Der Listenpreis bei Elektrofahrzeugen und extern aufladbaren Hybridfahrzeugen ist um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems zu mindern. Für bis zum 31.12.2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge beträgt die Minderung 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, jedoch mindert sich dieser Betrag für in den Folgejahren angeschaffte Fahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde. Somit kann für im Jahr 2018 zugelassene Elektround extern aufladbare Hybridfahrzeuge nur noch eine Minderung von 250 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität angesetzt werden. Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2018 sollen die bisherigen Erleichterungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge nur noch für Anschaffungen bis 31. Dezember 2018 und dann erst wieder in dem Jahr 2022 gelten. Für Anschaffungen im Zeitraum dazwischen, also vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021, soll gesetzlich festgelegt werden, dass nur noch der halbe Bruttolistenneupreis bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nach der Ein-Prozent-Regelung anzusetzen ist. Entsprechend sind im gleichen Zeitraum bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Kurzfassung

Der Fiskus will Umsatzsteuerausfälle beim Handel mit Waren im Internet vermeiden und hat daher weitere Aufzeichnungspflichten für Betreiber von Marktplätzen erlassen - das betrifft auch die Anbieter von Waren auf Online-Marktplätzen.

Kommentar

Jahressteuergesetz, die wievielte Klappe? Seit Jahren werden den Bürgern Steuerentlastungen oder gar eine Steuerreform versprochen. Passiert ist bis dahin nicht viel. Das Einzige, was stetig zunimmt, ist der bürokratische Aufwand für die Unternehmer. Das zeigen auch mal wieder die geplanten Aufzeichnungspflichten bei Onlinemarktplätzen, welche für die nutzenden Unternehmer einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten werden. Auch dieses vermeintliche "Jahressteuergesetz" geht dringende steuerliche Weichenstellungen, wie zum Beispiel steuerliche Anreize für den Wohnungsbau oder eine Entlastung von Unternehmern, nicht an.Maximilian Appelt Rechtsanwalt, Steuerberater

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.