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Weiterfahrt trotz Bremsdefekt: Werkstatt haftet nicht für Unfall

29.08.2008 15:33 Uhr
Unfall
Wer mit mangelhafter Bremse einen Unfall baut, kann die Schuld nicht immer bei der Werkstatt suchen.
© Foto: W. K. Pfauntsch

Auch wenn der Meister seiner "Hinweis- und Beratungspflicht" nicht vollständig nachgekommen ist: Verlässt ein Kunde mit einer defekten Bremse den Betrieb, muss er im Falle eines Unfalls den Schaden auch selbst tragen.

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Fährt ein Kunde nach einer nicht erfolgreichen Reparatur weiter mit einer defekten Bremse, so hat er im Falle eines Unfalls keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Werkstatt wegen unzureichender Aufklärung. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken Ende Juli entschieden (Az. 4 U 129/08). Dies gelte auch dann, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs so verstehen konnte, dass er noch eine kurze Strecke damit fahren könne. Im konkreten Fall fuhr der Kläger nach zwei Reparaturterminen, bei denen der ABS-Sensor zunächst gereinigt und dann ausgetauscht wurde, aus der Werkstatt los. Nach nur kurzer Zeit kam der Kunde erneut zurück und bemängelte – wie schon zuvor – die eingeschränkte Bremswirkung. Nun wurde festgestellt, dass der Impulsring gebrochen war. Die Werkstatt empfahl dem Kläger den Austausch der ganzen Gelenkwelle. Hierfür wurden ihm Materialkosten von mindestens 300 Euro genannt, was ihm zu teuer erschien. Er wollte sich das Ersatzteil zu einem günstigeren Preis selbst beschaffen und die Reparatur möglicherweise auch in einer anderen Werkstatt durchführen lassen. Der Kläger verließ das Autohaus mit dem Pkw und ohne die Reparatur durchgeführt zu haben. Am nächsten Tag fuhr er offenbar wegen der schwachen Bremswirkung auf ein Fahrzeug auf. Für den durch diesen Unfall entstandenen Schaden in Höhe von über 7.000 Euro verlangte er Ersatz vom Autohaus. Zu Unrecht, wie das OLG befand, "denn der Kläger wusste bei dem endgültigen Verlassen der Werkstatt der Beklagten [...], dass eine Fahrt mit seinem Pkw für ihn und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefahrenbelastet war". Ein Schadensersatz könne ihm "wegen überwiegenden eigenen Mitverschuldens" nicht zugesprochen werden. Hinweispflicht unerheblich In diesem Fall war es also unerheblich, ob die Werkstatt – wie vom Kläger behauptet – die Gefahren eines Weiterfahrens nur unzureichend erklärt hat. Das etwaige Verschulden der Werkstatt, ihrer "Hinweis- und Beratungspflicht" nicht hinreichend nachgekommen zu sein, fiel laut Gericht nicht ins Gewicht. Der Werkstattmeister, der nach eigenem Bekunden aber deutlich den nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs betont hatte, durfte ohnehin davon ausgehen, dass der Kläger um die mit einem Weiterfahren verbundenen Gefahren wusste. (ng)

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