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"Volks-Werkstatt": VW verliert Namensstreit gegen Bild-Zeitung

18.01.2012 18:43 Uhr
"Volks-Werkstatt": VW verliert Namensstreit gegen Bild-Zeitung
Diese Werbeaktion der "Bild" gemeinam mit ATU war Volkswagen ein Dorn im Auge. Die Klage dagegen scheiterte allerdings.
© Foto: Screenshot bild.de

Wirbt Deutschlands größte Tageszeitung gemeinsam mit ATU für eine "Volks-Werkstatt", "Volks-Inspektion" oder "Volks-Reifen", liegt nach Ansicht des OLG München keine Verwechslungsgefahr mit Produkten oder Dienstleistungen des Wolfsburger Konzerns vor.

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Die Verwendung der Begriffe "Volks-Werkstatt", "Volks-Inspektion" und "Volks-Reifen" durch die "Bild"-Zeitung verstößt nicht gegen die Markenrechte von Volkswagen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom vergangenen Oktober hervor (Az.: 29 U 1499/11). Damit hat der Wolfsburger Konzern keine Unterlassungs-, Auskunfts-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Axel Springer Verlag wegen seiner im März bzw. Mai 2009 gestarteten Werbeaktionen für Inspektionen und Reifen. "Volks-Aktionen" führt Deutschlands auflagenstärkste Tageszeitung schon seit 2002 in Kooperationen mit zahlreichen Unternehmen für verschiedene Produkte und Dienstleistungen mit einem vermeintlich besonders günstigen Preis-/Leistungsverhältnis durch. Partner des Axel Springer Verlags war dabei u.a. auch schon der Volkswagen-Konzern. Gemeinsam wurde im Jahr 2005 u.a. der "Volks-Caddy" beworben (wir berichteten). Als vier Jahre später gemeinsam mit der Werkstattkette ATU Kfz-Dienstleistungen und Reifen angeboten wurden, befürchtete man in Wolfsburg auch mit dieser Aktion in Zusammenhang gebracht zu werden und klagte dagegen - anders als bei einem Markenrechtsstreit mit dem Weidener Fast-Fitter diesmal ohne Erfolg. Die Richter des Münchner OLG fällten dieses Urteil, obwohl laut Begründung "die starke Kennzeichnungskraft der Klagemarke auch den Bereich automobilbezogener Werkstattdienstleistungen" umfasst. Zudem ging das Gericht davon aus, dass "ein nicht unerheblicher Teil" der angesprochenen Zielgruppe die beanstandeten Begriffe "als Produktnamen auffasst und in ihnen die Bezeichnung einer Dienstleistung bzw. von Waren eines bestimmten Unternehmens sieht".

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