Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 6. April hervor (Az.: 3 K 904/08.KO). Geklagt hatte eine Mazda-Fahrerin. Das abgestempelte Schild führte die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legte es, wenn sie ihr Fahrzeug parkte, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach forderte sie auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Die Klägerin erklärte dagegen, dass sich das beanstandete Klebekennzeichen schon seit sieben Jahren auf dem Fahrzeug befinde und den Vorschriften entspreche. Vorsorglich beantragte sie aber auch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, was die Stadt ablehnte. Zu Recht, wie das zuständige Verwaltungsgericht erklärte. Auf der Vorderseite des Mazdas befinde sich nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer. Eine Ausnahmegenehmigung könne dann erteilt werden, wenn die Anbringung eines herkömmlichen Schildes an einem Fahrzeug technisch nicht möglich sei. Dies ist bei dem Mazda laut Hersteller nicht der Fall. Notwendige finanziellen Aufwendungen der Klägerin für die Entfernung des Klebekennzeichens und eine Neulackierung rechtfertigten die Erteilung der gewünschten Ausnahme dagegen nicht. (ng)
Verwaltungsgericht: Klebekennzeichen muss von Mazda entfernt werden
Die Koblenzer Richter wiesen die Klage einer Mazda-Fahrerin zurück: Ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, muss von dem Fahrzeug entfernt werden – auch wenn danach eine Neulackierung fällig wird.