Anlieger können durch Gemeinden verpflichtet werden, Fahrbahnen zu reinigen und dort Winterdienst zu leisten. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vergangene Woche entschieden und zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam abgeändert (OVG-Az.: 9 B 20.14 und OVG 9 B 21.14).
Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die klagenden Grundstücksanlieger in der Gemeinde Schönwalde-Glien nicht zu diesem Dienst verpflichtet seien. Dabei hatte es u.a. darauf abgehoben, dass Fußgänger bei Straßen ohne Gehweg oder begehbarem Seitenstreifen nach der Straßenverkehrsordnung zwar den Fahrbahnrand benutzen, aber dort keine Arbeiten ausführen dürften.
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Die Straßenverkehrsordnung stehe der Übertragung der Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht nicht entgegen, denn aus § 35 Abs. 6 Satz 4 StVO ergebe sich, dass Personen, die bei der Straßenreinigung eingesetzt seien, auch auf der Fahrbahn tätig sein dürften. Dies erfasse auch Straßenanlieger, denen kraft Landesrechts und einer darauf beruhenden Satzung eine Reinigungs- und Winterdienstpflicht obliege, hieß es in einer Gerichtsmitteilung. (asp)